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es überlassen, sich hierbei durch ihre Gemeindevorstände oder sonst besonders vertreten
zu lassen, gleichwie es den betheiligten Grundstückseigenthümern, welche von einer
solchen Landesgränzverhandlung durch ihre Gemeindevorstände in Kenntniß zu setzen
sind, unbenommen bleibt, auch ihr Interesse durch Beaustragte vertreten zu lassen oder
selbst zu vertreten.
Die ankheiligen Kosten, soweit sie nicht durch das Interesse der Gemeinden und
Privat= Eigenthümer heworgerufen werden und daher diesen zur Last fallen, werden
auf die Haupt-Landestasse übernommen.
6.
Insbesondere Feststellung der Flurgrãnzen.
Auch die Feststellung derjenigen Flurgränzen, welche nicht Landesgränzen sind,
ersolgt unter Leitung des betreffenden Verwalkungsamtes und unter Zuziehung der durch
ihre Vorslände zu vertretenden betheiligen Gemeinden, oder bei anderen als Gemeinde-
Fluren, der Vertreter dieser. Dabei bleibt es den einzelnen, von der Verhandlung
durch die betreffenden Gemeindevorstände zu benachrichtigenden Flurangehörigen über-
lassen, ihr etwa betheiligtes Privat= Interesse besonders zu wahren oder wahren zu
lassen. Hiebei ist Folgendes zu berücksichtigen:
1) Wenn eine anerkannte Flurkarte über eine der in Frage kommenden Fluren, oder
eine beiderseits anerkannte Gränzkarte über eine in Frage kommende Flurgränze vor-
handen ist, dann sind die in jener Flurkarte oder in dieser Gränzkarte verzcichneten
Flur. Gränzlinien beizubehalten.
2) Sind über zwei einander berührende Fluren anerkannte Flurkarken oder der-
gleichen Gränzkarten, oder sind über eine und dieselbe Gränzstrecke anerkannte Flur-
und Gränz-Karten verschiedenen Alters vorbanden und findet eine Verschiedenheit in
der Flurgränzbezeichnung statt, so geht diejenige Flurkarte vor, welche zuletzt aner-
kannt worden ist, und beim Mangel einer Flurkarte die zuletzt anerkannte Gränzkarte.
3) Mangelt ein geometrischer oder actlicher, oder durch Zeugenaussagen zu gewin.
nender Nachweis über den Lauf einer Flurgränze oder Flurgränz-. Strecke und ist da.
selbst eine Flurgränze zu bilden, dann ist zunächst eine gütliche Vereinigung der beider-
seiligen Flurgemeinden zu versuchen (F. 3, 2). Kommt eine solche Vereinigung aber
nicht zu Stande, so hat das Verwaltungsamt die obwaltende Disserenz nach Maßgabe
des §. 14 der Verordnung vom 1. Mai 1858 (Ges.-S. 1858 S. 100) zu entscheiden.
Hiebei ist insbesondere darauf zu sehen, daß die zwischen verschiedenen Fluren streitigen
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