Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

112 186 1. 
Districte nach Rücksichten der Zweckmäßigkeit, namentlich wo möglich ohne Durch- 
schneidung der Grundstücke und mit thunlicher Vermeidung einer sehr gebrochenen 
Gränzlinie, getheilt werden. Solche Flurgränz-Regulirungen geschehen unbescharct 
der dabei etwa in Frage gezogenen Trift= und sonstigen Privat-Rechte. 
Die Kosten für Feststellung der Flurgränzen, mit Einschluß des Aufwandes für 
Anschaffung, Anfahren und SeLen der Flurgränz-Steine, haben die betheiligten Ge- 
meinden, bezüglich, wo andere als Gemeindefluren in Frage kommen, die Eigenthümer 
der eximirten Besitzungen, antheilig zu tragen, auch haben die Gemeinden für die An- 
schaffung, das Anfahren und Seßen der Flurgränz-Steine nach Anordnung des Ver- 
messungsbeamten zu sorgen. 
Soweit bei Gelegenheit der Flurgränz-Regulirung auch Privat-Eigenthums- 
gränzen auf Veranlassung der betheiligten Grundeigenthümer festgestellt werden, haben 
diese die dadurch verursachten Kosten antheilig selbst zu tragen. 
8. J. 
Wege und Viehtreiben. 
Alle Chaussern und nicht als bloße Sewituten beslehende Viehtreiben sind, wo“- 
sie nicht in einer anderen Breite herkömmlich bestehen oder überhaupt sestgestellt sich 
vorfinden, zwei Nuthen breit herzustellen; gewöhnliche Fahnvege von einem Orte 
zum andern (VBicinal-Wege) und Triftwege ein und eine halbe Ruthe und Feld- 
oder Schleifwege eine Ruthe breit. Die Fußtzwege unterliegen in der Regel einer 
Feststellung gewisser Gränzen nicht. 
8. 8. 
Allgemeine Vorschriften für die Vermarkung der Gränzen. 
Die Gränzen sind in der Regel mit Gränzsteinen zu vermarken. Gränzhügel, 
Gränzgruben, Gränzbäume, Gränzsäulen 2c. sollen, wo sie nicht schon vorhanden, 
von der Flurmessung nur ausnahmsweise da zur Vermarkung gebraucht werden, wo 
sie örtlicher Verhältnisse wegen den Gräuzsteinen vorzuziehen sind. 
Alle Gränzlinien insbesondere zwischen Waldgrundstücken müssen so gesäubert und 
durchhauen werden, daß von Stein zu Stein gut visirt werden kann. 
Als Regel ist anzusehen, daß durch die Vermarkung alle Krümmungen der Gränz- 
linien insbesondere auch aller Fahr- und Schleifwege vollständig fesigelegt, auch bei 
geraden, über dreißig Ruthen langen Gränzlinien Zwischenpunkte mit sogenannten 
Laufersteinen bezeichnet werden. Ausnahmsweise ist an hohen Rainen, schwer ver-
	        
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