Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

I14 186 1. 
Steinen leicht unterscheiden lassen, und ihr Rumpff soll mindestens 1 Juß Höhe 
und 3 Fuß Stärke besitzen. 
5) Die Bezeichnung der Gränzsteine an ihrem Kopfe und sonst mit Buchstaben, 
Zahlen 2c. bleibt unter thunlichster Berücksichtigung der Anträge der Betheiligten 
der Anordnung des Flurgeometers überlassen. 
S. 10 
Sekung der Gränzsteinc. · 
Die Seßung der Gränzsteine ist in Gegemwart wenigslens je eines Feldgeschwornen 
bezüglich dunch dieselben zu bewirken, indem es zunächsl den Feldgeschwornen obliegt, 
Sorge zu tragen, dah diese Setung ordnungemäßig geschehe. Vorzüglich ist dabei 
zu beobachten, daß die Gränzsteine möglichst fest gesetzt werden. Auch sind einem 
jeden derselben eine bestimmte Anzahl, wenigstens drei gebrannte Ziegelstücke, oder 
Glas, oder Porzellan-Scherben oder Plättchen, Holzkohle, Schmiedeschlacke und 
dergleichen schwer zerstörbare Gegenslände als sogenannte Zeugen oder Urkunden 
unterzulegen und sind dem Kopfe der Gränzsteine auf Landes- und Flur- Gränzen, 
ingleichen auf den Eckpunkten und in Haupkkrümmungen der Grundstücke, namentlich 
im Walde und auf Wiesen, sogenannte Schlaufen, welche die Richtung der Gränzen 
bezeichnen, aufzuhauen. 
8. 11. 
Anschaffungs= und Setzungs-Kosten der Gränzsteinc. 
Der Lonre#s- und Flur. Gränzsteine. 
Die Anschaffungs- und Setzungs-Kosten der Gränzsteine an Landes= und be- 
züglich Flur-Gränzen sind nach den über die Kosten für Feslstellung dieser Gränzen 
gegebenen allgemeinen Vorschriften §. 5, 6 zu beurtheilen 
8. 12. 
h) Der Gränzsteine im Innern der Flur. 
Hinsichtlich der zur Festlegung der Grundstücksgränzen im Innern der Fluren 
nöthigen Gränzsteine soll es zunächst den Grundbesitzern überlassen bleiben, nach Um- 
ständen eine Einigung unter sich zu Stande zu bringen. Bei etwaiger Zögerung in der 
Sache ist jedoch bei neuen Flurmessungen der Vorstand der betreffenden Gemeinde so 
berechtigt als verpflichtet, die erforderlichen Gränzsteine anzuschaffen und solche durch 
die Feldgeschwornen ordnungsmäßig setzen zu lassen, die dadurch erwachsenden Kosten 
aber von Jedem der Belheiligten nach Verhältniß der Betheiligung zu erheben.
	        
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