1861. in
unzweifelhafte Bestätigung des Erwerbsgrundes auch durch pslichtmäige Aussage von
wenigstens zwei Feldgeschwornen nicht erlangt, so darf das Grundstück ausnahmsweise
vorläufig auf den Namen desjenigen aufgezeichnet werden, welcher dasselbe im letzten
Jahre nach dem Zeugnisse des Gemeindevorstandes besessen und. bei besteuerten
Grundstücken, nach Angabe der Ortssteuer-Einnahme verstenert hat. Dabei bleibt
selbstverständlich die Erweisung eines besseren Rechtes an dem fraglichen Grundstück
jedem Dritten nachgelassen.
(* 20.
Ansertigung der Güterzektel.
Sodald über eine Flur die Flurkarte und die Entwürse dee Ortslage, und Flur-
buches, desgl. des Besitzstands-Registers zu Stande gebracht und vollendet sind, hat
der Flurgeometer für jeden in dem Ortslage und Flurbuche genannten Grundbesitzer
einen Extract aus dem Besttzstands-Register (Güterzeitel) zu fertigen. In diesen
Extract soll das gesammte Besitzthum desselben Grundbesitzers in der Flur ausgenommen
werden.
21.
Insinuation derselben.
Die Zettel fertigt der Flurgeometer den Besitzern zu, damit diese Gelegenheit
erhalten, sie genau zu prũfen und etwaige Unrichtigkeiten und Mängel anzuzeigen.
Hierzu ist auf jedem Zettel eine Frist von höchstens 30 Tagen zu bestimmen. Die
Zettel sind in jedem Falle binnen dieser Frist an den Flurgeometer zurückzugeben.
8. 22.
Erörterung der Güterzektel.
Der Flurgeometer hat hierauf an einem voraus festzusetzenden und auf dem Zettel
ebenfalls anzugebenden Tage an dem Orte, dessen Ortslage= und Flurbuch und Be-
sibstands-Register berichtigt werden soll, in Gegemwart des Ortsvorstandes und der
Feldgeschwornen die Verzeichnisse, Angaben und Bezeichnungen mit den betheiligten
Gülterbesitzern oder den Bevollmächtigten derselben durchzugehen.
Er hat sein Bemühen darauf zu richten, daß alle etwa vorgebrachten Erinnerungen
vollständig erledigt werden. Werden keine Erinnerungen erhoben oder diese erledigt,
so find die Güterzeltel von den Betheiligten oder von den Bevollmächtigten derselben,
wenn solche aber des Schreibens unkundig sein sollten, mit Bemerkung dieses Um-
standes, von dem Onsvorstande zu unterschreiben.
Fürsti. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XAlI. 1#