Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1861. 121 
stücke keine Verjährung eintreten, auch der Besitzstand nur in so weit berücksichtigt 
werden, als es bei dem in den Rechten begründeten vorläufigen Schutze des Besitzes 
hegen eigenmächtige Verletzungen bewendet. 
III. Abschnitt. 
Vollziehung der Flurvermessung im Besondern. 
Erstes Kapitel. » 
GeschifledeinkmefsanquikiqmlcuunddkkAakmtJ·t(Gkomttu-). 
8. 31. 
Allgemeine Bestimmung. 
Dem Fürstlichen Ministerium wird ein Vermessungs-Dirigent beigegeben. Unter 
diesem arbeiten die zur Landesvermessung angenommenen Geometer. 
. 32. 
Competenz des S. #. 10. pinihenen, 
Der Vermessungs-Dirigent hat die obere Leitung der Vermessung der Fluren. 
Soweil dieses Gesetz und die noch zu erlassende Ausführungs= Verordnung keine maß. 
gebenden und beschränkenden Vorschriften dafür ertheilen, ist derselbe für dieses Ge. 
schäft selbstständig competent in allen technisch= geometrischen Dingen. 
Zweifel über diese Competenz und solche Gegenstände der Flurmessung, welche 
außer dem Bereiche der geometrischen Technik liegen, sind der Entscheidung des Fürsl- 
lichen Ministeriums unterstellt. 
Annahme der Geometer. 
Zu der Landes-Vermessung können nur solche Geometer verwendet werden, welche 
nach bestandener vorschriftsmäßiger Prüfung als Landes- Geomcter verpflichtet sind 
und deren Tüchtigkeit im praktischen Messen bereits vollständig erprobt ist, oder die 
durch eine unter Aufsicht des Vermessungs-Dirigenten zu ferligende Probearbeit ihre 
volle praktische Brauchbarkeit erwiesen haben. 
Die Annahme der Geometer geschieht durch das Fürstliche Ministerium. 
34. 
Anordnung der Flurmessungen. 
Die Flurmessungen werden von dem Fürstlichen Ministerium beschlossen und dem 
Vermessungs-Dirigenten zur Ausführung überwiesen.
	        
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