Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

122 186 1. 
Zweites Kapitel. 
Wahl und Obliegenheiten der Feldgeschwornen. 
* 
Wahl derselben. 
Zur Kundgebung der örtlichen Verhältnisse bei Feststellung der Gränzen und Er- 
örterung von Gränzzweiseln und Eigenthumsfragen sind für jeden Ort zwei bio drei 
rechtschaffene, gewissenhaste und friedfertige Männer, welche der Flur= und Granz= 
Verhältnisse kundig sind, auf Vorschlag der Gemeindebehörde von dem Verwaltungs- 
Amte zu wählen und von diesem auf den Inhalt dieses Gesetzes, soweit es ihre 
Funckion betrifft, zu verpflichten. 
F. 36. 
Fortsetzung. 
Die Uebernahme des Amtes eines Feldgeschwornen kann nur aus Gründen abge- 
lehnt werden, über deren Triftigkeit das Verwaltungsamt entscheidet. 
S. 37. 
Obliegenheiten derselben. Im Allgemeinen. 
Dieselben haben von den örtlichen Flur-, Gränz- und Grundeigenthums- Ver. 
hältnissen sich möglichst genaue Kenntniß zu verschaffen, damit sie bei den Flurbe- 
gehungen, Erörterungen von Gränzzweifeln und Eigenthumsfragen Auskunft ertheilen 
und damit von ihnen überhaupt die Gränzen und Gränzmarken überwacht werden können. 
Bei Gränzfeststellungen und Vermessungen. 
Bei Flurmessungen liegt den Feldgeschwornen ob, die Vermessungsbeamten bei 
deren Geschäften, so oft als nöthig, zu begleiten, namentlich bei den Verhandlungen 
über Feststellung der Gränzen und des Grundeigenthums mindestens zu je Zweien ge- 
genwärtig zu sein, um nach Erfordern als verpflichtete Ortskundige Auskunft zu er- 
theilen (§&. 4 und 19). Auch haben sie den Vermesser einer Flur, da nöthig, bei 
der geometrischen Aufnahme (Kartirung) abwechselnd zu begleiten, um durch ihre 
Ortskenntniß und sonst dem Geschäfte förderlich und nüßlich zu sein. 
§C. 39. 
Fortsetzung. 
Ferner haben die Feldgeschwornen bei den Flurmessungen darüber zu wachen, 
daß die geschlagenen Lagpfähle und die von dem Geometer behufs der Aufnahme
	        
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