Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

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etwa ausgestellten Signale und Meßpfähle nicht beschädigt, verrückt, oder gar ent- 
wendel werden. 
8. 40. 
Bei Setung der Gränzsteine. 
Ebenso gehört zu den Obliegenheiten derselben, für vorschristsmäßige Setzung 
der Gränzsteine (§§. 10, 11) Sorge zu tragen, indem diese Vermarkungen nur in 
Gegemvart mindestens je eines, deshalb verantwortlichen Feldgeschwornen, bezüglich 
durch denselben vorgenommen werden dürfen, geschehe es übrigens von den betheiligten 
Grundbesitern selbst, oder durch zugezogene Lohnarbeiter. 
. 41. 
Allgemeine Ueberwachung der Gränzen. 
Ewlich sollen die Feldgeschwornen zu jeder Zeit auf die Gränzen, seien es 
Landes-, Flur= oder Grundeigenthums-Gränzen, und auf die verschiedenen Gränz- 
marken (Gränzsteine, Hügel, Gruben, Bäume, Säulen, Gräben, Naine 2c.) ein 
wachsames Auge haben, zu diesem Behufe alljährlich zu Walpurgis oder zu Michaelis 
die ganze Flur durchgehen, alle Gränzmängel, welche sie wahrnehmen, sorgfältigst 
aufzeichnen und solche alsdann bei dem betreffenden Verwaltungs-Amte zur Anzeige 
bringen. 
. 42. 
Gebũhren der Feldgeschwornen. 
Für ihre Dienstleistungen erhalten die Feldgeschwornen die orksstatutarisch dafür 
zu bestimmenden Gebühren. Bei allgemeinen Flur-Vermessungsgeschäften ist diese 
Gebühr von sämmtlichen Grundstückseigenthümern der Flur zu tragen, bei Privat- 
Messungen und Versteinungen von den betheiligten Grundstücksbesitzern. 
Drittes Kapitel. 
Ebliegenheiten der Gemeinden und der Gruwbesilher bei den Flurmessungen. 
8. 43. 
Persönliche Theilnahme an den Gränzfeststellungen, Versteinungen 2c. 
Sämmtliche Grundeigenthümer bezüglich Besiyer einer Flur sind verpflichtet, den 
von Seiten eines Vermessungsbeamten unmittelbar oder mittelst des Gemeindevorstandes 
zu bewirkenden Vorladungen zu den Gränzfeststellungen und Verlagungen, Versteinun- 
Len und Vermessungen selbst oder durch Vertreter, welche auf Erfordern des Ver-
	        
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