Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

124 1861. 
messungsbeamten mit schriftlicher Bollmacht zu versehen sind, nachzukommen, die er- 
sorderliche Auskunft über Besitzstand, Gränzen und Grundeigenthum zu ertheilen und 
nöthigen Falles durch Erwerbsurkunden und sonst hinsichtlich des Eigenthums und 
der Gränzen sich zu legitimiren. 
§. 44. 
Fortsetzung. 
Diejenigen Grundeigenthümer bezüglich Besitzer, welche den zum Behufe von 
Gränzfeststellungen, Versteinungen und sonstigen Flur-Vermessungsgeschäften an sie 
ergehenden Vorladungen nicht nachkommen, dürfen als der getroffen werdenden Gränz- 
feststellung, Versteinung 2c. beitretend erachtet werden. 
8. 45. 
Versteinung der Grondstäcke. 
Den Grundeigenthümern einer Flur liegt persönlich ob, für die nach Vorschrift 
herzustellenden erforderlichen Gränzsteine (§. 9) und für deren Setzung (F. 10) zu 
sorgen, bezüglich den betreffenden Kostenankheil (F. 12) zu bezahlen. 
d. 46. 
Privat-Messungen. 
Zu den persönlichen Obliegenheiten der einzelnen Grundbesitzer gehört demnächst 
die Tragung derjenigen Kosten, welche von ihnen während einer Flurmessung durch 
lediglich im eigenen Interesse beantragte oder veranlaßle Gränzberichtgungen 2c. ent- 
stehen, dafern dieselben mit besonderen Bemühungen und Zeitaufwand der Vermessungs- 
Beamten verbunden sind, namentlich für neue Grundstückstheilungen, Regulirung 
von Gränzstreitigkeiten auf dem Wege der Privat-Messung, nachträgliche Feststellung 
und behufige Berichtigung der Kartirung solcher Gränzen, welche bis auf richterliche 
Entscheidung nach dem Besitzstande aufgenommen werden mußten. 
Obliegenheiten der Gemeinden. 
") rüdsichtlich der speciellen Flurvermessungs-Koxflen. 
Die Kosten, welche für die Vermessung jeder einzelnen Flur erwachsen, werden 
von den betrefsenden Gemeinden nach den nachfolgenden Bestimmungen (5§. 51—53) 
getragen. 
Insbesondere haben die Gemeinden
	        
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