Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1861. 125 
1) Qugrtier für den mit der Flurmessung beauftragten Geomster mit Einschluß des 
Bettes und der Aufwartung nebst Holz und Licht unentgeldlich porzuhalten; 
2) für Anschaffung der nöthigen Lag= und Meßpfähle und der erfordessschen Signol. 
Stangen Sorge zu tragen; . 
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sernung, und endlich 
5) die Kosten für Verpflichtung der Feldgeschwornen, sowie 
6) für Bemühungen der Feldgeschwornen bei der Flurmessung zu übernehmen. 
. 48. 
b) rülcksichtlich rer General, Kesten vder Landes - Vermefsung. 
Die General-Kosten der Londesvermessung werden von sämmtlichen Fluren nach 
Verhäftyiß der Größe des in ihnen permessenen Gruppbesitzes aufgebracht und auf 
die einzehen Gemeinden repariin. 
S. 49. 
Neparktition der Vermessungs-Kosten auf den Grundbeßitz. 
Die von den Gemeinden aufzubringenden Kosten stud von den betheiligten Grund. 
besihern nach Maßgabe des Umfangs ihres Gumdbesitzes zu tragen. 
8. 50. 
Kostenporschyß aus der Fürstlichen Hauptlandescasse. 6 
Die Kosten, mit Ausnahme der unter 1—6 in §. aufgeführten, werden 
von der Fürstlichen Hauptlandestasse zinsenfrel vorgeschossen und Und dieselben von 
den hetreffenden Gemeinden, was die Special-Flur-Vermessungs-Kosten ansang. 
/öngstens jn 6 Jahren noch vollendeter Flurpermestung, was die Genesal-Konien 8 
#u in längstens 2 *8 nach vollendeter Landes-Verwessung zurückzuzahlen. 
W. Abschnitt. 
Sicher der Vermeuslo und des Gurbubes. 
« 5"1. 
Verãnderunß der Gränzen. 
Die Veränderung der in der Flurkart# eingetrogenen Gränzlinien zwischen zwei 
enachha sicken bleiht schlechterdi sossen, er darf die Ab- 
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