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tretung einzelner Ruthen oder die Theilung des Grundstückes stattfinden, soweit dies
nach den Gesehzen erlaubt ist. Eine solche neue Theilungslinie ist in der Flurkarte
neben der älteren einzutragen. Die alten, munmehr bedeutungslosen Gränzsteine
dürsen dann herausgenommen werden.
Durch diese Bestimmung sollen die bestehenden Nechtosabe über die rechtliche Wir-
kung der Anschwemmung, Abspülung, Inselbildung und der sonstigen Veränderung
des Flußbeltes oder der Erdoberfläche nicht aufgehoben oder abgeändert werden.
8. 5
Veränderung des Eigenthums.
Jede Veränderung des Eigenthums muß in dem Flurbuche eingetragen werden.
8. 53.
Erhaltung der Gränszeichen 2c.
Mit Ausnahme des Falles einer Separalion darf kein Gränzzeichen irgend einer
Art, kein Gegenstand, welcher den Umständen nach dafür zu halten ist, beschädigt oder
ohne Vorwissen des Flurgeometers und nach Vollendung der Vemessung des betreffen-
den Bezirks-Geometers verrückt oder entfernt werden, selbst wenn es nur zur Ver-
markung der Gränze zwischen zwei einem und demselben Besitzer gehörigen, aber ver-
schiedene lems bildenden Grundstücke dient, oder der Angränzer einwilligt.
Daslselbe gilt von allen während der Vermessung aufgestellt und gebraucht werden-
den Signalen und Merkmalen.
EGeschieht eine Verrückung oder Beschärigung aus Unworsichtigkeit oder durch Zu-
fall, so ist von demjenigen, der sie veranlaßt hat, bezüglich von dem Besiher, noch an
demselben Tage, bezüglich an demjenigen Tage, an welchem der Besitzer die Sache in
Erfahrung gebracht hat, dem Flurgeometer oder einem Feldgeschwornen des Ortes
oder dem Schultheißen resp. dem Bürgermeister davon Anzeige zu machen, welcher
dann für die alsbaldige Wiederherstellung Sorge zu tragen hat.
Zuwiderhandlungen gegen die eine oder andere dieser Vorschriften sind, insoweit
nicht criminelle Strafen (Art. 277 des Strafgesehbuches) verwirkt sind, mit Geldbußen
von 33 Fl. bis 171 Fl. = 2 Thlr. bis 10 Thlr. oder verhältnißmäßiger Gefängniß-
strase zu ahnden.
8. 54.
6 Ausführung dieses Gesetzes.
Ueber die specielle Ausführung der in diesem Gesetze ertheilten Vorschriften zur