Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

126 1861. 
tretung einzelner Ruthen oder die Theilung des Grundstückes stattfinden, soweit dies 
nach den Gesehzen erlaubt ist. Eine solche neue Theilungslinie ist in der Flurkarte 
neben der älteren einzutragen. Die alten, munmehr bedeutungslosen Gränzsteine 
dürsen dann herausgenommen werden. 
Durch diese Bestimmung sollen die bestehenden Nechtosabe über die rechtliche Wir- 
kung der Anschwemmung, Abspülung, Inselbildung und der sonstigen Veränderung 
des Flußbeltes oder der Erdoberfläche nicht aufgehoben oder abgeändert werden. 
8. 5 
Veränderung des Eigenthums. 
Jede Veränderung des Eigenthums muß in dem Flurbuche eingetragen werden. 
8. 53. 
Erhaltung der Gränszeichen 2c. 
Mit Ausnahme des Falles einer Separalion darf kein Gränzzeichen irgend einer 
Art, kein Gegenstand, welcher den Umständen nach dafür zu halten ist, beschädigt oder 
ohne Vorwissen des Flurgeometers und nach Vollendung der Vemessung des betreffen- 
den Bezirks-Geometers verrückt oder entfernt werden, selbst wenn es nur zur Ver- 
markung der Gränze zwischen zwei einem und demselben Besitzer gehörigen, aber ver- 
schiedene lems bildenden Grundstücke dient, oder der Angränzer einwilligt. 
Daslselbe gilt von allen während der Vermessung aufgestellt und gebraucht werden- 
den Signalen und Merkmalen. 
EGeschieht eine Verrückung oder Beschärigung aus Unworsichtigkeit oder durch Zu- 
fall, so ist von demjenigen, der sie veranlaßt hat, bezüglich von dem Besiher, noch an 
demselben Tage, bezüglich an demjenigen Tage, an welchem der Besitzer die Sache in 
Erfahrung gebracht hat, dem Flurgeometer oder einem Feldgeschwornen des Ortes 
oder dem Schultheißen resp. dem Bürgermeister davon Anzeige zu machen, welcher 
dann für die alsbaldige Wiederherstellung Sorge zu tragen hat. 
Zuwiderhandlungen gegen die eine oder andere dieser Vorschriften sind, insoweit 
nicht criminelle Strafen (Art. 277 des Strafgesehbuches) verwirkt sind, mit Geldbußen 
von 33 Fl. bis 171 Fl. = 2 Thlr. bis 10 Thlr. oder verhältnißmäßiger Gefängniß- 
strase zu ahnden. 
8. 54. 
6 Ausführung dieses Gesetzes. 
Ueber die specielle Ausführung der in diesem Gesetze ertheilten Vorschriften zur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.