130 1 86 1.
8. 3.
Zu 88. 4 und 5 des Gesetzes vom 3. Februar 1810.
Die Ermittelung der zu leistenden Entschädigung erfolgt fortan unter Leitung der
betreffenden Gerichtsbehörden durch drei Sachverständige, von denen der eine durch den
Entschädigungs-Berechtigten, der zweite durch den Entschädigungs-Verpflichteten, der
dritte aber durch die beiden ersteren ausgewählt wird. Können sich diese über die
Wahl eines dritten Sachverständigen nicht vereinigen, so hat ein jeder von ihnen einen
solchen in Vorschlag zu bringen, von denen das Gericht einen durch das Loos bestimmt.
8. 4.
Zu §. 9 des Gesetzes vom 5. Februar 1840.
Auch der Pachter oder Nutznießer abzutretender Grundstücke muß vollständig
entschädigt werden. Begnügt derselbe sich nicht mit den ihm vom Eigenthümer zu ge-
währenden 4 Procent Zinsen von der diesem gezahlten Entschädigungssumme auf die
Dauer seines Pachtverhältnisses oder Nießbrauchs, so wird die Höhe der von ihm noch
außerdem von dem Verpflichteten beanspruchten Entschädigung auf dem im vorher-
geheiden 8. bestimmten Wege ermittelt.
S. 5
Dieselben Grundsätze finden rũcksichtlich der Enkschädigung für das zu anderen
als zu Straßenbauzwecken enteignete oder beschränkte Grundeigenthum Anwendung.
S. 6.
Die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Februar 1840 werden
hiermit aufgehoben. "
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 9. August 1861.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Bamberg.