1861. 133
8. 8.
Für die chaussirten Waldwege gelten die Strafbestimmungen der höchsten Ver-
ordmung vom 22. April 1840 (Ges.-Samml. 1840, S. 73), insoweit sie auf dieselben
anwendbar sind.
Rudolstad t, den 21. August 1861.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
Dr. v. Bertra
. XXXI. Verordnung,
die Ausübung der Weide durch das Anspannvieh bei der Abfuhre von Hölzern und
Kohlen aus den fünf oberen Waldforsten betreffend, vom 6. September 1861.
Zur Beseitigung von Mißbräuchen, die sich neuerer Zeit bei Ausübung der Weide
durch das Anspaunvieh der Werköbesitzer bei der Abfuhre von Hölzern und Kohlen aus
den oberen fünf Fürstlichen Waldforsten gezeigt haben, verordnen Wir mit höchster
Genehmigung Serenissimi und auf Grund des Gesetzes vom 9. März 1855 (Gesetz=
Samml. 1855, S. 48), was folgt:
8. 1.
Die Zulassung zur Weide für das Anspannvieh der Werksbesitzer bei der Abfuhr
von Holz und Kohlen in den fünf oberen Waldforsten setzt die Auswirkung eines Er-
laubnißscheines bei dem Fürstlichen Forstamte Katzhütte voraus.
Die Erlaubnißscheine können sowohl für eigenes wie für gemicthetes Geschirr ver-
wendet werden. ·
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sich zu kragen.
8. 2.
Für die wirkliche Ausübung der Weide gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Weidedistricte werden durch die Fürstlichen Forsteien angewiesen.
2) Wo durch Hegewische oder andere Zeichen Schonungen angedeutet sind, darf
die Weide nicht ausgeübt werden.