Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1861. 133 
8. 8. 
Für die chaussirten Waldwege gelten die Strafbestimmungen der höchsten Ver- 
ordmung vom 22. April 1840 (Ges.-Samml. 1840, S. 73), insoweit sie auf dieselben 
anwendbar sind. 
Rudolstad t, den 21. August 1861. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertra 
  
. XXXI. Verordnung, 
die Ausübung der Weide durch das Anspannvieh bei der Abfuhre von Hölzern und 
Kohlen aus den fünf oberen Waldforsten betreffend, vom 6. September 1861. 
Zur Beseitigung von Mißbräuchen, die sich neuerer Zeit bei Ausübung der Weide 
durch das Anspaunvieh der Werköbesitzer bei der Abfuhre von Hölzern und Kohlen aus 
den oberen fünf Fürstlichen Waldforsten gezeigt haben, verordnen Wir mit höchster 
Genehmigung Serenissimi und auf Grund des Gesetzes vom 9. März 1855 (Gesetz= 
Samml. 1855, S. 48), was folgt: 
8. 1. 
Die Zulassung zur Weide für das Anspannvieh der Werksbesitzer bei der Abfuhr 
von Holz und Kohlen in den fünf oberen Waldforsten setzt die Auswirkung eines Er- 
laubnißscheines bei dem Fürstlichen Forstamte Katzhütte voraus. 
Die Erlaubnißscheine können sowohl für eigenes wie für gemicthetes Geschirr ver- 
wendet werden. · 
DieWagcttfühcerhabcndicErlanbnißfcheincbciOluSübungvethidcWobei 
sich zu kragen. 
8. 2. 
Für die wirkliche Ausübung der Weide gelten folgende Bestimmungen: 
1) Die Weidedistricte werden durch die Fürstlichen Forsteien angewiesen. 
2) Wo durch Hegewische oder andere Zeichen Schonungen angedeutet sind, darf 
die Weide nicht ausgeübt werden.
	        
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