Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

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3) Die Weide ist nur während des Aufladens von 88 nd Kohlen und nur zur 
Tageszeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestatt 
4) Das weidende Zugvieh darf nicht Fut Aufsicht t en werden. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende ni-i- werden mit einer Geldbuße bis 
zu 8 Fl. 45 Kr. = 5 Thlr. oder verhältnißmäßiger Gesängnißstrafe geahndet. 
Nudolstadt, den 6. September 1861. 
Fü##rstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab. 
  
XXIXII. Verordnung 
der Fürstlichen Reglerung vom 11. September 1861, betreffend daß Verbot 
des offenen Sensentragens. 
Zu Verhütung von Unglücksfällen wird auf Grund des Gesetzes vom 9. März 
1655 (Ges.-Samml. 1855, S. 48) mit höchster Genehmigung Serenissimi Folgen- 
des hiermit verordnet: 
Jedermann, der eine Sense außerhalb des Gehöstes trägt, ist verpflichtet, die- 
selbe mit einer Scheide oder sonst einer deren Schärfe umhüllenden oder ver- 
deckenden Vorrichtung zu versehen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift 
werden für jeden Contraventionsfall mit einer Geldbuße von 35 Kr. = 10 Sgr. 
oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet. 
RNudolstadt, den 11. September 1861. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
Dr. v. Bertrab. 
K. A. Vater.
	        
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