Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

130 1 86 1. 
machung des mit der Messung beaustragten Geometers mit dem betrefsenden 
Verwaltungsamte sich zu benehmen; 
2) die Vorstände der betheiligten Gemeinden von der bevorstehenden Fluwermes- 
sung in Kenntniß zu setzen, damit durch dieselben die Grundbesitzer der Flur 
benachrichtigt und die Vermarkung vorgenommen und überhaupt diejenigen 
Vorbereitungen getroffen werden, welche nach den 88. 43 ff. des Gesetzes über 
die Landesvermessung der Gemeinde und den Grurdbesitzern obliegen. 
Sollte eine Gemeinde gegründete Einwendungen gegen die beabsichtigte Ver- 
messung ihrer Flur zu machen haben, so hat sie unter ausführlicher Angabe der Gründe 
deshalb Vorstellung bei dem Fürstlichen Ministerium zu thun. Geschieht dieses erst, 
nachdem der Geometer nach dem betreffenden Orte abgegangen ist, oder sonst bereits 
Kosten deshalb erwachsen sind, und wird dem Antrage der remonstrirenden Gemeinde 
dann noch gewillfahrt, so ist dieselbe verbunden, für diese Kosten Ersat zu leisten und 
den Geometer für Reisekosten und Zeitverlust zu entschädigen. 
Das Verwaltungs-Amt bestimmt die Frist, innerhalb welcher die Vermarkung 
beendigt sein muß. Von der vollendeten Vermarkung haben die Ortsvorstände das 
Verwaltungs-Amt und dieses den Flurgeometer in Kenntniß zu setzen, welcher sich so- 
dann in die zu vermessende Flur begibt. 
8. 3. 
Ankunft des Geometers in der zu messenden Flur. Flurzug re. 
Vor seiner Ankunft in der zu messenden Flur hat der mit der Aufnahme der Flur- 
und Haupt-Abtheilungs-Gränzen beauftragte Geometer den Vermessungs-Dirigenten, 
das Verwaltungsamt, den Gemeindevorstand und die Feldgeschwornen des Orkes vom 
Tage seines Eintrefsens in Kenntniß zu setzen, das Verwaltungsamt zugleich um die 
Anberaumung des Tages zur Vornahme des Flurzuges zu ersuchen, welchem er als 
Techniker beizuwohnen hat, auch von dem Amte diejenigen aktlichen oder sonstigen 
Nachweise über die fragliche Flurgränze sich zu erbitten, welche zu ertheilen dasselbe 
Stande ist. 
Im Betress etwa betheiligter Landesgränzstrecken wird der Geometer, so weit ihm 
die nöthige Kenntniß darüber noch abgeht, die erforderlichen Eröffnungen von Seiten 
des Vermessungs-Dirigenten erhalten, der sich zu diesem Zwecke mit dem Verwaltungs. 
Amte zu benehmen hat. 
Hiernächst hat der Geometer vor Allem die Vermarkung zu revidiren, sich die 
ihm vorzüglich wichtige Kenntniß von den am Orte üblichen besonderen Flurverhält.
	        
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