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nissen und von dem Terrain unter Zuziehung der Feldgeschwornen zu verschaffen und
die Haupt-Eintheilung zu treffen, hierüber auch einen Handriß anzuferligen. Hierbei
hat er insbesondere sein Augenmerk darauf zu richten, ob und inwieweit bereits vor-
handene Vermessungen benußzt werden können. Nähere Instructionen hierüber hat er
bei dem Vermessungs-Dirigenten einzuholen.
S. 4.
Aufnahme der Flur-Gränzen und der Haupt-Eintheilung.
Nach Beendigung dieser Vorarbeiten werden die Flurgränzen und die Haupt-
Abtheilungen (Abschnitte) der Flur durch Messung der Winkel mit dem Theodoliten
und der Linien mit der Kette unter Beobachtung solgender besonderer Vorschriften
vermessen:
1) die Winkel müssen nach Graden, deren 360 auf den Kreis gehen, und nach
deren 60 theiligen Unterabtheilungen angegeben werden;
2) die wngen Mesunden sind vertical audzufũhren und nach dem Elevationswinkel
auf den Horizont zu berechne
3) als Umfassungen der Houptabheilingen (Abschnitte) sind wo möglich Wege,
Bäche, Flüsse, Gräben, Naine und andere natürliche Grenzen zu wählen;
4) die gemessenen Winkel und Längen werden mit Angabe der Nummern von den
Flur= und Abtheilungs-Gränzsteinen in einem Verzeichniß (Vermessungs-Verzeichniß)
nach der in der Beilage I. enthaltenen Vorschrift aufgestellt; 1.
5) das Auftragen der mit dem Theodoliten gemessenen Winkel geschieht mit den
Transporleur oder vermittelst des Stangenzirkels unter Benuhung der betreffenden
Sehne des Winkels.
Sämmtliche in den Umsassungsgränzen der Haupt--Abtheilungen vorhandene
Gränzsteine müssen aufgenommen werden.
Die über diese Messung gefertigte Brouillon-Karte hat der Geometer nebst einer
getreuen Copie derselben an den Vermessungs-Dirigenten einzusenden, und zugleich
auch das Vermessungs-Verzeichniß in duplo beizufügen.
8. 5.
Detail-Vermessung.
Auf Grund dieser Karte (§.4) wird die Detailmessung entweder von dem mit
der Flurgränz= und Haupt-Abtheilungs-Aufnahme beauftragten oder einem anderen
Geometer in folgender Weise vorgenommen: 2