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Lichtungen in Gärten 2c. dürfen nur mit Einwilligung der Besitzer vorgenommen
werden. Die Messung selbst kann jedoch der Besitzer nicht hindern, er hat im Gegen-
theil dafür zu sorgen, daß die etwa zeitweilig irgendwo ausgestellten und die Vermes-
sung wesentlich hindernden Dinge, wie z. B. Acker- oder Wirthschaftsgeräthe und der-
gleichen erforderlichen Falls weggeschafft werden, bis die Bermessung, die doch immer
nur sehr kurze Zeit dauern kann, geschehen ist.
Von den mit der Kette oder halben Nuthe zu messenden Verbindungslinien der
Stationen werden mittelst des Winkelspiegels und der halben Nuthe alle Wohn- und
Nebengebäude, Hofräume, Gärten 2c. eingemessen, mit Ausnahme jedoch der unbe-
deutenderen und der Veränderung unterworfenen Baulichkeiten, wie Schuppen, kleinerer,
nicht massiver Ställe, Gartenhäuser, Taubenhäuser 2c., welche blos nach-Schäpung
des Auges aufgenommen und eingezeichnet werden; auch wird ihr Flächeninhalt nicht
besonders berechnet, sondern mit zu der Fläche, auf welcher sie stehen, geschlagen.
8. 6.
Nähere Bestimmungen für die Kartirung der Fluren. Zu unterscheidende Gegenstände.
Bei der nach §§. 14 und 16 des Gesetzes über die Landesvermessung zu bewir-
kenden Herstellung der Flurkarten sollen dem Gegenstande nach unterschieden werden:
Hauptgebäude, worunter alle Wohngebäude, die im Erdgeschosse nicht aus
Ställen und Remisen bestehen, zu rechnen sind;
Nebengebäude, worunter auch alle im Erdgeschosse aus Ställen und Remisen
bestehende wohnbare Gebäude, ingleichen alle auf steinernem Grunde ruhende Scheuern
und Schuppen zu begreifen sind (wohnbare und unwohnbare Nebengebäude);
Hofräume, wozu auch alle nicht auf steinernem Grunde ruhende Schuppen,
in den Hofräumen befindliche hölzerne Bienenhäuser, Taubenschläge und dergleichen
zu rechnen sind;
Gärten oder mit Gartenrechte versehene Ländereien;
Artland;
Wiesen;
bepflanzte Weiden;
unbepflanzte Weiden:
Waldungen und in diesen:
Hoch- und Niederwald,
Laub= und Nadelholz;