Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

140 186 1. 
Lichtungen in Gärten 2c. dürfen nur mit Einwilligung der Besitzer vorgenommen 
werden. Die Messung selbst kann jedoch der Besitzer nicht hindern, er hat im Gegen- 
theil dafür zu sorgen, daß die etwa zeitweilig irgendwo ausgestellten und die Vermes- 
sung wesentlich hindernden Dinge, wie z. B. Acker- oder Wirthschaftsgeräthe und der- 
gleichen erforderlichen Falls weggeschafft werden, bis die Bermessung, die doch immer 
nur sehr kurze Zeit dauern kann, geschehen ist. 
Von den mit der Kette oder halben Nuthe zu messenden Verbindungslinien der 
Stationen werden mittelst des Winkelspiegels und der halben Nuthe alle Wohn- und 
Nebengebäude, Hofräume, Gärten 2c. eingemessen, mit Ausnahme jedoch der unbe- 
deutenderen und der Veränderung unterworfenen Baulichkeiten, wie Schuppen, kleinerer, 
nicht massiver Ställe, Gartenhäuser, Taubenhäuser 2c., welche blos nach-Schäpung 
des Auges aufgenommen und eingezeichnet werden; auch wird ihr Flächeninhalt nicht 
besonders berechnet, sondern mit zu der Fläche, auf welcher sie stehen, geschlagen. 
8. 6. 
Nähere Bestimmungen für die Kartirung der Fluren. Zu unterscheidende Gegenstände. 
Bei der nach §§. 14 und 16 des Gesetzes über die Landesvermessung zu bewir- 
kenden Herstellung der Flurkarten sollen dem Gegenstande nach unterschieden werden: 
Hauptgebäude, worunter alle Wohngebäude, die im Erdgeschosse nicht aus 
Ställen und Remisen bestehen, zu rechnen sind; 
Nebengebäude, worunter auch alle im Erdgeschosse aus Ställen und Remisen 
bestehende wohnbare Gebäude, ingleichen alle auf steinernem Grunde ruhende Scheuern 
und Schuppen zu begreifen sind (wohnbare und unwohnbare Nebengebäude); 
Hofräume, wozu auch alle nicht auf steinernem Grunde ruhende Schuppen, 
in den Hofräumen befindliche hölzerne Bienenhäuser, Taubenschläge und dergleichen 
zu rechnen sind; 
Gärten oder mit Gartenrechte versehene Ländereien; 
Artland; 
Wiesen; 
bepflanzte Weiden; 
unbepflanzte Weiden: 
Waldungen und in diesen: 
Hoch- und Niederwald, 
Laub= und Nadelholz;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.