Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

144 186 1. 
Alle zu einem Wirthschaftshofe gehörenden und einen Hofraum einschließenden 
Gebäude machen mit dem Hofe und Garten 2c. zwar nur eine Parzelle aus, es werden 
jedoch Wohngebäude, Nebengebäude, Hofraum und Garten besonders aufgeführt, be- 
rechnet und mit den Buchstaben des kleinen lateinischen Alphabets u. D. c. d. bezeichnet. 
Einzeln liegende Gebäude, welche mit einem schon aufgeführten Gehöfte einerlei 
Besitzer haben, jedoch getrennt davon liegen, bilden besondere Parzellen, werden aber 
mit derselben Nummer, welche das Hauptgut hat, bezeichnet, und nur durch den der 
Culturart entsprechenden kleinen Buchstaben oben am Kopse der Nummer unterschieden. 
Hat z. B. das Hauptgut die Nummer 36, so erhält die einzeln liegende Bau- 
parcelle die Bezeichnung 36 a u. s. w. 
2) Iu der Flur ist die Numerirung mit Nummer 1 anfangend, ohne Unter- 
brechung der Nummerfolge, von District zu District fortzusetzen dergestalt, daß man 
der Numerirung leicht folgen und die gesorderte Nummer schnell aufsinden kann. 
3) Jede Parzelle (Grundstück) erhält nur eine Nummer. Unterabtheilungen sind, 
wenn deren besondere Bezeichnung, die jedoch möglichst zu vermeiden, nicht zu um- 
gehen ist, mit dem Buchstaben des kleinen lateinischen Alphabets zu bezeichnen. 
4) Grundstückstheile, welche von anderen Fluren in eine zu messende Flur her- 
übergreifen (vergl. §. 8), werden bei der letzteren zwar ebensalls mit numerirt, er- 
halten jedoch, soweit sie zusammenliegen, nur eine Nummer. 
5) Hinsichtlich der fiscalischen Laß= und Erbpachtländer ist zu berücksichtigen, 
daß sie jedenfalls als besondere liems zu behandeln sind. 
8. 10. 
Fortsetzung. 
Der hierauf folgenden Flächenberechnung sind jedesmal die durch die Messung 
selbst gesundenen Maße (Originalmaße) zu Grunde zu legen. Zu diesem Zwecke sind 
auf Grund der Karte Handzeichnungen, s. 6. Kladden zu fertigen, in welche die 
Ueberschlags-Linien nach einiger Wahrscheinlichkeit eingezeichnet und die für die Breiten 
der einzelnen Grundstücke aus den Messungs-Manualen extrahirken Ansdehnungen auf 
rv. den Ueberschlags-Linien mit Dinte eingeschrieben werden, wie dies die anliegenden 
Schemas IV. und V. näher nachweisen. Bevor jedoch zu der fragl. Berechnung ge- 
fschritten wird, muß durch Aufaddiren der eingetragenen Maße und Vergleichung der 
Summe mit der Länge der Stationslinie nach dem Messungs-Manuale von der 
Richtigkeit der in die Kladden eingetragenen Mahe vollkommene Gewißheit erlangt 
werden.
	        
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