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Diese Vorschristen beziehen sich jedoch nur auf die gemessenen Breiten der neben
einander liegenden schmalen Grundstücke, nicht auf deren Längen, welche auch mit dem
Zirkel ermittelt werden können.
Da, wo die zur Berechnung nöthigen Maße durch Abgreisen mit dem Zirkel von
der Karte entnommen werden müssen, ist zur Erzielung möglichster Genauigkeit die
Legung der Rechnungssiguren über die verschiedenen Flächen der Parzellen thunlichst
so zu bewirken, daß jede dieser Flächen zunächst überhaupt in möglichst wenige, zu-
gleich aber auch in möglichst große Figuren, deren jedoch ebenfalls nur möglichst
wenige sein sollen, zerlegt werde.
Parzellen, welche aus verschiedenen Bestandtheilen bestehen, sind zunächst sum-
marisch und dann hinsichtlich ihrer einzelnen Theile spekiell zu berechnen.
* Berechnung selbst ist für jede Hauptabtheilung in einem besonderen Hefte aus-
zuführen.
Als Berechnungs-Einheit ist die Ruthe anzunehmen, während die als Bruchtheile
davon sich ergebenden Decimalfuße und Decimalzolle, soweit sich letztere von dem ver-
jüngten Maßstabe abnehmen lassen, als Decimaltheile der Ruthe in Ansatz und Rech-
nung zu bringen sind. Beim Abschlusse der Parzellen sind die als Bruchtheile der
Quadratruthe (als. Hundertel davon) sich herausstellenden Quadratsuße nach Vor-
schrist (S. 17 des Gesetzes) in ganzen Quadratruthen auszudrücken.
Greisen Grundstückstheile über die Flurgränze in eine andere Flur hinüber, so
sind solche, nächst der generellen Berechnung des ganzen Grundstücks, auch spcciell
für sich zu berechnen, um in dem Flurbuche 2c. die geeignete Notiz hinsichtlich des
übergreifenden Abschnittes zu machen (§F. 15). Aus anderen Fluren in die zu messende
berübergreifende Grundstücksabschnitke sind, soweit sie zusammenliegen, auch zusam-
men zu berechnen (T. 9 4), um endlich auch in dem Flurbuche bezüglich generell ein-
getragen zu werden.
Für jede Culturart oder jeden sonst unterschiedenen Gegenstand in einerlei Par
zelle ist in dieser Weise der Flächengehalt zu berechnen, um später, bei Entwersung
der Flurbücher 2c (K. 15) auch den durch Zusammenstellung dieser Bestandtheile zu
ermittelnden Gesammtgehalt jeder solchen Parzelle in Morgen und überschießenden
Ruthen zu ermitteln (S. 18, 4 und 5 des Gesetzes).
Schließlich sind die Ergebnisse der Flächenberechnung in den Ortslage- und
Flurbüchern, ingleichen in den Besitzstands-Registern zusammenzustellen, und sind end-
lich die Berechnungsheste, die Kladden, das Ortslage- und Flurbuch und das Besitz-
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