Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

146 1861. 
stands-Register und die Concept-Karten, letztere mit Rücksicht auf die Vorschriften 
des folgenden Paragraphen, behufs der Revision der Flächenberechnung an den Ver- 
messungs-Dirigenten zu übersenden. 
8. 11. 
Revision der geometrischen Aufnahme im Felde. 
Außer der von Zeit zu Zeit zu bewirkenden Controlirung des von dem Geometer 
bei den verschiedenen Flurmessungs-Geschäften beobachteten Verfahrens hat der Ver- 
messungs-Dirigent nach Vollendung der Detail= Aufnahme und Ferkigung der Brouil- 
lon-Karte über eine Flur für eine specielle Revision dieser Aufnahme und für eine 
Prüfung der Vermarkung der Gränzen Sorge zu tragen. 
Der Geometer, welcher die Arbeit ausgeführt hat, muß von der bevorstehenden 
Revision zeitig in Kenntniß gesetzt und aufgefordert werden, derselben beizuwohnen. 
Eo steht ihm frei, bei der Nevision persönlich zu erscheinen oder einen anderen Geo- 
meter zu seiner Vertretung zu bestellen. Im Falle des Außenbleibens wird mit der 
Revision dennoch vorgegangen. 
Bei der Revision sind zunächst auch die Feldbücher, Berechnungen rc. einzu- 
sehen und einer Prüfung zu unterwerfen. 
Die Resultate der Revision und die gefundenen Maße sind in einer Verhandlung 
ausführlich darzulegen. Diese Verhandlung ist, wenn der Geometer, dessen Arbeit 
revidirt wird, oder ein Vertreter desselben amwesend ist, von dem Geomeler oder seinem 
Vertreter mit zu unterzeichnen. Bei den auf der Karte aufzutragenden Nevisions- 
Linien sind die bei der Nachmessung gefundenen Mahe genau einzuschreiben. Wo der 
Raum dies nicht gestaktet, oder wo durch die Einschreibung Undeutlichkeiten herbeige- 
führt werden können, sind die Revisions-Linien besonders aufzuzeichnen und darin die 
gegen die früheren Messungen gesundenen Differenzen einzutragen. 
Die Messung wird als richtig angesehen, wenn bei der NRevisson der Längen- 
Messungen auf ebenem und wenig coupirtem Terrain die Differenzen nicht größer als 
nooo ber wirklichen Länge und auf bergigem, sehr unebenem und coupirten Terrain 
nicht größer als /400% der wirklichen Lange gefunden werden. 
Bei schmalen Parzellen bis zu 3 Ruthen Breite wird eine Breiten-Differenz von 
1 bis 17 Decimalfuß pro Parzelle nachgelassen. 
Finden sich gröhere Differenzen, so fallen dem Geometer, der die ungenaue 
Arbeit ausgeführt hat, die Revisionskosten zur Last, überdieß ist derselbe zur unent- 
geldlichen Vewollständigung der Arbeit verpflichtet.
	        
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