Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1861. 149 
Der Flächenbetrag der Grundstücke ist auf jeder Seite zusammen zu rechnen 
und am Schlusse der Ortslage= und Flurbücher die Gesammtsumme des Flächenge- 
haltes zu ziehen, unter besonderer Angabe der von anderen Fluren in die eben ge- 
, messene Flur herüber greifenden Theilstücke und der von dieser etwa in andere Fluren 
hinüber greifenden Theilstücke. 
Die Namen (Vor- und Zunamen) wo dieß nöthig, die örtlich beigelegten Namen 
(Spitznamen), bei Forensen und sonst nach Befinden auch der Wohnort der Eigen- 
thümer, oder, dafern das Eigenthum zweiselhaft ist (§F. 19 des Gesetzes), der Name 
des dermaligen Besitzers des Grundstücks, sind möglichst vollständig und richtig in 
das Ortslage= oder Flurbuch einzutragen, indem dabei namentlich darauf zu sehen 
ist, daß Grundstücke nicht auf den Namen eines bloßen Nußnießers (Erlpachters, 
Laßpachters, Zeitpachters r2c.) eingetragen, die einer Ehefrau oder Stiefkindern ge- 
hörigen Grundstücke nicht auf den Namen des Ehemannes bezüglich Stiefvaters ge- 
schrieben werden, und weiter ist zu berücksichtigen, daß gleichnamige Personen, wo 
es üblich, mit fortlaufenden römischen Zahlen richtig bezeichnet, bezüglich nach dem 
Alter gehörig unterschieden werden, und bei Grundslücken, welche von mehreren 
Personen gemeinschaftlich besessen werden, ist der Name und der Besitantheil (I. 1, 
14 .) jedes einzelnen Theilhabers zu ermitkeln und im Flurbuche unter der betreffenden 
Grundstücksnummer einzutragen, indem das Grundstück immerhin nur eine Nummer 
bekommt. 
Fiskalische Laßländer sind unbedingt auf den Namen des Cammewermögens 
im Flurbuche einzutragen; dagegen solche, welche von ihrem Inhaber versteuert werden, 
ingleichen fiscalische Erbpachtgrundstücke, auf den Namen ihrer Inhaber, jedoch 
mit der ausdrücklichen Bemerkung: „Lahgut, (Erbpachtgut) des Cammewermögens". 
Kann das Eigenthum an einem Grundstücke durch gerichtliche Erwerbs= Urkunden 
nicht nachgewicsen werden und wird eine unzweifelhafte Bestätigung des angeblichen 
Erwerbsgrundes auch durch pslichtmäßige Aussagen von wenigstens zwei Feldge- 
schwornen, welche der Geometer nach Umständen darüber zu Protokoll zu vernehmen 
hat, nicht erlangt, so darf der Geometer ausnahmsweise in diesem Falle das Grund. 
stück vorläufig auf desjenigen Namen aufzeichnen, welcher dasselbe das ganze letzte 
Jahr hindurch nach den pflichtmäßigen Aussagen des Gemeindevorstandes besessen, 
und, bei besteuerten Grundstücken, nach Angabe des Ortssteuer- Einnehmers versteuert 
hat, indem die Erweisung eines besseren Rechtes an dem fraglichen Grundslücke auf 
dem Rechtswege jedem Dritten überlassen bleibt. Sind Ansprüche eines Dritten
	        
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