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bereits bekannt, so ist dem eingetragenen Namen des Besitzers die Bemerkung „be-
stritten“ beizufügen (§. 19 des Gesetzeh).
Die zum Cammerermäögen gehörigen Grundstücke sind unter der Benennung
„Cammergut“ im Flurbuche einzutragen, und die zum Staatsvermögen gehörenden
Grundslücke sind unter dem Namen des „Staatsfiscus“ darin einzuzeichnen. Dem
letzteren sind auch die Flüsse, Chaussecen, Straßen, insofern dieselben nicht den Ge-
meinden oder Privaten zustehen, zuzuschreiben. Herrenlose Grundssücke sind vorläufig
als solche einzutragen. Ein Verzeichniß derselben ist jedoch dem Vermessungs-Diri-
genten vorzulegen, damit dieser die Entschließung des Fürstlichen Ministeriums darüber
einhole, ob das Eigenthum derselben für den Staatsfiscus beansprucht werden solle.
Nach Aufstellung des Ortslage- und Flurbuches und Besitzstand-Registers hat
der Geometer nach Maßgabe der §§. 20, 21 und 22 des Gesetzes die Anfertigung
und Insinnation der Güterzettel zu bewirken und nach deren Erörterung das Oris.
lage- und Flurbuch und Besitzstands-Register festzustellen und sodann an den Ver-
messungs-Dirigenten mit den Vermessungs-Acten einzugeben.
Diesen Ortslage- und Flurbuchs-Entkwurk hat der Vermessungs-Dirigent, nach-
dem er vorher in calculatorischer und formaler Hinsicht von ihm geprüft worden, den
zusammen zu rufenden Grundbesitzern unter Vorlegung der Concepkkarte vorzulesen
und nach Beseitigung der hierbei etwa zur Sprache kommenden Differenzen definitiv
festzustellen.
Ueber alle diese Verhandlungen sind von den Feldgeschwornen mit zu unter-
zeichnende Protokolle zu den Acten zu nehmen.
8. 15.
Revision der Karten.
Nach Beseitigung aller gegen das Ortslage, und Flurbuch etwa erhobenen
Erinnerungen und nach beendigter Reinzeichnung der Karten hat der Geometer
1) die von ihm geführten Vermessungs-Acten,
2) die Kladden (ef. §. 10),
3) die revidirten rn
4) die revidirten Rechnungsheft
5) die entworfenen und den Vileehteshen vorgelesenen Onslage= und Flurbücher,
deegtiiche eststande. Register,
6) die Reinka
7) die Siien über die fragl. Aufnahme und zwarletztere in doppelten Exemplaren