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an den Vermessungs-Dirigenten einzusenden, welcher noch für Vergleichung der Rein-
karten mit den Brouillons und für deren Prüsung im Hinblick auf die Vorschristen über
deren Anfertigung, ingleichen für Feststellung der Liquidation zu sorgen hat, um die
Vermessungs-Materialien sämmtlich, unter Hinzufügung der Vermessungs-Acten,
endlich dem Fürstlichen Minislerium zu überreichen.
8. 16.
Berantwortlichkeit des Vermessungs-Dirigenten.
Der Vermessungs-Dirigent, dessen Competenz §. 31 des Gesetzes über die Lan-
desvermessung näher bezeichnet, ist dem Fürstlichen Ministerium für die rechtzeitige,
vorschriftsmäßige und tüchtige Ausführung der Vermessungsgeschäfte, ingleichen für die
Einhaltung der Kostenvoranschläge in der Weise zunächst verantwortlich, dah derselbe
eintretenden Falles zu untersuchen und nachzuweisen hat, wem die Verzögerung oder
die Fehlerhaftigkeit der Arbeit zur Last fällt, sowie daß ihn selbst innerhalb seines Ge-
schäftskreises ein Verschulden dabei nicht trifft. Etwaige unvermeidliche Ueberschrei-
tungen der Voranschläge hat derselbe möglichst zeitig dem F. Ministerimm anzuzeigen
umd zu rechtfertigen, auch die nachlrägliche Genehmigung dazu nachzusuchen.
. 17.
Verhältniß der Geometer.
Die bei der Landesvermessung beschäftigten Geomeler sind dem F. Ministerium
und zunächst dem Vermessungs-Dirigenten untergeben. Sie haben von letzterem in
dienstlichen Angelegenheiten die nöthigen Aufträge zu gewärtigen und erforderlichen
Falls von ihm die nöthige Instruction einzuholen.
18
Verantwortlichkeit der Geometer.
Jeder Geometer ist für die rechtzeitige, vorschriftsmäßige und tüchtige Ausführung
der ihm übertragenen Arbeiten verantwortlich, daher er seine Geschäfte stets atten-
mäßig zu behandeln hat, um den Gang des Geschäftes und das beobachtete Verfahren
ausweisen, bezüglich rechtferligen zu können.
Derselbe ist verpflichtet, in jedem Specialfalle die geeignetste und beste Methode
zur Ausführung aller Längen= und Flächen-Messungen zu wählen, auch die Zeich-
nungen und Ausarbeitungen deutlich, correct, vollständig und kunstgerecht zu bewirken.
Alle Thatsachen und Verhältuisse, deren Feslstellung durch die Natur des Auf-
trags bedingt wird, z. B. Gränzen, Namen der Besitzer von E und
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XAll.