Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

152 1861. 
dergleichen mehr, müssen mit der größten Sorgfalt erörtert werden und es muß dieh 
durch ausführliche Verhandlungen und Erläuterungen dargethan werden. Der Geo- 
meter ist für die Vollständigkeit solcher Ermittelungen und für die richtige Aufnahme 
und Darstellung der iim, Bemachten Angaben in gleicher Weise verantwortlich, wie 
sür Seine. lgen Arbeit 
dem Frie zu führenden Vermessungs-Mannale (Feldbücher) sind in 
geordneten zu e Pen Hesten von gutem festem Papier so deutlich, correct 
und übersichtlich zu führen, daß auch jeder andere Geometer im Stande ist, die 
Austragung darnach zu bewirken 
Das Datmm, an welchem die Aufnahme geschehen ist, muß ebenfalls deutlich 
im Feldbuche bezeichnet werden. Haben bei der Aufnahme Versehen stattgesunden, 
welche bei einem richtigen Verfahren bei der Auftragung unbedingt sichtbar werden 
müssen, so dürfen Rectificationen niemals durch Abänderungen des im Feldbuche be- 
reits Verzeichneten bewirkt kare. „ivder es sind dann besondere deutliche Be- 
knn und Nachträge zuzufi 
Die sämmtlichen Mbelichehen zund ibele miss en scderzei, auch während der- 
Arbeit. wosssnd geordnet und überflchtlich gehalten sein 
Fehlerhafte Arbeiten hat der Geometer iwesie zu benchucgen und nach Befin- 
den des Vermessungs · Dirigenten oder des F. M guchtrinns die dadurch veranlaßten 
s werden begangene Fahrlässig= 
keiten Lurch Verweis und im Miederholungsfalle mit geehenen von der Arbeik geahndet. 
Lewtere hat der Geometer unfehlbar zu gewärtigen, weun er sich einer eigentlichen 
Pchebterenhn schuldig macht. 
S. 19. 
Urlaub. 
Die Geometer dürfen sich während ihrer Thätigkeit bei der Landesvemnessung ohne 
Genehmigung des Vermessungs-Dirigenten auf längere Zeit als 24 Stunden von dem 
ihnen angewiesenen Stationsorte nicht entsernen. Ebenso wenig dürfen dieselben ohne 
Erlaubniß auswärtige Privat-Messungen übernehmen, Auszige oder Copieen der Flur- 
karten und neuen Fundbücher an Privaten abgeben oder Lehrlinge und Practikanten 
annehmen. 
8. W. 
Gebühren. 
Die bei der Flurmessung beschäftigten Geometer erhalten Gebühren nach folgen- 
den Sähzen: 
A) die bei der Flurgränz= und iiie beschäftigten Geometer: 
für jeden Stkalionspunkt durchschnittlich 37. Sgr. incl. der Kettenzieherlöhne 
und einschließlich der Fertigung der 4ch . Karei in doppelten Exemplaren und der 
zugehörigen Vermessungs-Verzeichnisse;
	        
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