Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

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DH) die bel der Detallaufuahme beschäftlaten Geometer: 
für 1 Morgen durchschnittlich 173 Kr. = 5 Sgr inel. der Kettenzieherlöhne und ein- 
schließlich der Brouillon= und Reinkarte, ingleichen des Ortslage- und Flurbuches und 
Besipstands-Registers in 1 Exemplare. 
Außerdem werden die Transportkkosten, insoweit sie nicht nach §. 47 M 4 des 
Gesetzes vom 26. Juli d. J. von den Gemeinden zu tragen sind, nach §.81 des Sportel- 
esetzes vom 4. März 1859 gewährt, und wegen des von den betrefsenden Gemeinden 
n natura zu leistenden Logis, Bettes, der Äufwartung, Heitzung und Beleuchtung 
wird auf 8. 47 X5 1 des Gesehts vom 26. Juli d. J. venwviefen. 
Dem F. Ministerium bleibt jedoch überlassen, obige Gebührensätze je nach den 
Schwierigkeiten, welche durch Terrain-Verhältmisse 2c. entstehen, zu erhöhen und zu 
enmähigen oder auch in besonderen Fällen, z. B. bei schwieriger Aufnahme von Ortsla- 
gen 2c. die für Geometer bestimmten Diäten von 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. zu verwilligen. 
Bei Beschäftigung gegen Diäten muß seder Geometer mindestens 8 Stunden 
arbeiten. Das Tagebuch, welches von dem Geometer zu führen und feden Abend 
Pflichtmähig zu vervollständigen ist, sowie die Feldbücher und Flächenberechnungen 
müssen am Schlusse jeden Tages das Geleistete vollständig nachweisen. 
Das Tagebuch ist den einzelnen Disten-Liquidationen beizufügen. 
Der Gromcter ist für die Richtigkeit der Angaben im Tagebuche, im Feldbuche 
und in den Berechnungen verantwortlich. 
Bei absichtlich unrichtigen Angaben ist, in Folge des dadurch an den Tag gelegten 
Mangels der erforderlichen Zuverlässigkeit, das Verfahren wegen Zurlcknahme der 
Bestellung einzuleiten. 4 
Die Gebühren erhalten die Geometer zwar nur für ferkige Arbeit, doch können 
ihnen von dem F. Ministerium auf Verlangen nach Maßgabe der geleisteten Arbeit 
Abschlagszablungen gewährt werden, deren Zulässigkeit und Höhe jedoch zuvor von 
dem VermessungsDirigenten zu prüfen und zu bescheinigen ist. Vor gänzlicher Be- 
endigung und Prüfung der Arbeit soll aber in keinem Falle mehr als: der verdienten 
Gebühren gezahlt werden. 
§S. 21. 
Schreib= und Zeichnen-Materialien. 
Das bei der Fluraufnahme und zu Herstellung der Reinkarten erforderliche Zeichnen- 
papier, ingleichen die Tabellen zu den Ortslage und Flurbüchern und Besitzstands. 
Registern, sowie die zur Aufbewahrung der Karten nöthigen Kasten und Mappen er- 
halten die Geometer von dem Vermessungs-Dirigenten, wogegen sie die übrigen 
Schreib= und Zeichnen-Materialien aus eignen Mitleln unzuschaße haben. 
8. 22. 
Instrumente. 
Die bei der Flurmessung beschäftigten Geometer haben sich solgende Instrumente 
aus eigenen Mitteln anzuschaffen: 24
	        
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