Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1 1861. 
Unbestelltore Miese. Bei den unanbringlichen Briespostsendungen ist für die Rücksen- 
dung kein Porto anzusetzen, und werden dieselben, wenn sie bei der Aufgabe sran- 
kirt worden sind, ohne Anrechming eines Porto der Aufgabepostanstalt zurückgesandt. 
Waren dieselben unfrankirt aufgegeben, so wird von der Postanstalt des Bestim- 
mungsortes das für die Hinsendung angesetzt gewesene Porto in demselben Betrage 
und in derselben Währung zurückgerechnet, wie dasselbe angesetzt gewesen ist, wo, 
gegen die Postanstalt, an welche dieselben zurückgelangen berechtigt ist, das ganze 
Porto für die Hinsendung zu Gunsten der eigenen Poslcasse einheben zu lassen. 
Neclamiete Besfe. Briefe, welche den Adressaten an einen anderen als den ur- 
sprünglich auf der Adresse bezeichucten Beslimmungsort nachgesendet werden sollen 
(reclamirte Briefe), werden wie solche behandelt und taxirt, die an dem Orte, von 
wo die Nachsendung erfolgt, nach dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden, 
wobei jedoch nur die Taxe für frankirte Briefe ohne Zuschlag in Anwendung zu 
kommen hat. Das früher dafür angesetzte vereinsländische oder sonstige Porto wird 
als Auslage in Anrechnung gebracht. Eine Ausnahme hiervon tritt jedoch alsdann 
ein, wenn die Nachsendung vom ersten Bestimmungsorte unmiktelbar nach dem Auf- 
habeorte erfolgt, in welchem Falle die gleiche Behandlung wie bei den unanbring- 
lichen Briesen (Artikel 30) einzutreien hat. 
Für reclamirte Briefe, deren Zustellung an die Adressaten nicht bewirkt werden 
kann, und die daher an die Aufgabeorte zurückzuleiten sind, dürsen der Postanstalt, 
von welcher dieselben eingelangt sind, nur diejenigen Gebühren in Anrechnung ge- 
bracht werden, welche von dieser bei der Auslieserung an die rücksendende Postanstalt 
angerechnet worden sind. 
Nachzusendende recommandirte Briese werden auch bei der Nachsendung als re- 
commandirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Recommandationsgebühr 
findet dabei nicht statt. 
Bei Nachsendung von Kreuzbändern und Waarenproben wird in gleicher Weise 
wie bei Briesen versahren, und die für jene Gegenstände festgesetzte ermähigte Taxe 
angewendet. 
Art. 35. * . 
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