Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1861. 15 
denz keinerlei weitere Gebühren erhoben werden, und es ist ausnahmsweise nur be- 
züglich der Bestellgebühr denjenigen Postadministrationen, bei welchen eine solche noch 
besteht, überlassen, dieselbe vorläufig sortzuerheben. Diese Gebühr soll jedoch über 
ihren dermaligen Betrag keinesfalls erhöht werden, vielm ehr werden die betreffenden 
Verwaltungen darauf Bedacht nehmen, sie nach Thunlichkeit ganz aufzuheben oder 
doch zu ermäßigen. 
Der Ersatz baarer Auslagen für außerordentliche Besorgungem ist nicht ausge- 
schlossen. 
b) Correspondenz mit fremden Ländern. 
Art. 36. 
Die Vereinscorrespondenz mit dem Auslande unterliegt derselben Behandlung. 
wie die innere Vereinscorrespondenz. Dabei tritt diejenige Postanstalt an der Grenze, 
wohin die Correspondenz nach dem Vereinsgebiete unmittelbar gelangt, in das Ver- 
hältniß eines Aufgabeamtes, und diejenige, wo sie auszutreten hat, in das eines 
Abgabeamtes. 
Die Vortheile dieses Verhältnisses können an hinterliegende Postverwaltungen 
gegen Entschädigung abgetreten werden. 
Diejenigen deutschen Grenz. Postverwalkungen, durch deren Gebiete schon jetzt 
geschlossene Packete rückwärts liegender Postvenwaltungen transitiren, verpflichten“ 
sich, diesen Durchzug auch künftig während der Dauer des Vereinsvertrags zu 
gestatten. 
Eine geringere Entschädigung, als das Vereinsporto, kann dabei im Wege 
besonderer Vereinbarung festgesetzt werden. - 
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Correspondenz mit dem Auslande außer Anwendung. 
Deutsche Postbezirke, welche dem deutschen Postvereine nicht angehören, werden 
zum Auslande gerechnet, und es finden auf den Postverkehr mit denselben alle Bestim- 
mungen Anwendung. welche für den Postverkehr mit den außerdentschen Staaten gelten. 
Art. 37. 
Für solche Correspondenz zrischen einem Vereins= und zinem fremden Staate, 
welche durch das Gebiet einer Vereins. Grenz. Postvenvalkung zur Zeit in werschlossenen 
Packtten transitirt, soll es während der Dauer der gegenwärtig zwischen der Vereins- 
Postverwaltung, welche die Transitleistung in Anspruch nimmt, und dem bbetreffenden
	        
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