Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

is 1861. 
fremden Staate bestehenden Verträge, vorbehaͤltlich anderweiter besonderer Verslaͤndi- 
gung, bei der Zahlung der gegenwärtig für den Transit über das Gebiet der Grenz 
Postverwaltung ausbedungenen Transitporkosätze verbleiben. 
Die Comespondenz zwischen fremden, dem Postverein nicht angehörigen, Postge- 
bieten wird beim Durchgange durch in Mitte liegende Vereinspostbezirke wie die Ver- 
einscorrespondenz behandelt. Die Vertragsverhältnisse zwischen den fremden Staaten 
und denjenigen Vereinsverwaltungen, welche mit ihnen in directem Verkehre stehen, sollen 
dabei der freien Vereinbarung der betheiligten Postverwaltungen überlassen bleiben. 
Insoweit auf Grund der mit fremden Staaten bestehenden Postverträge von diesen an 
Transitporto für die in Mitte liegenden Vereinsverwaltungen ein höherer Betrag ver- 
Hütet wird, als zusolge des gegenwärtigen Vertrages den lezteren von der Grenz-Post- 
verwalkung dafür zu zahlen bleibt, sollen diejenigen Postverwaltungen, welche solchen 
Transit gewähren, für den Verlust, den sie durch Ermäßigung des Transitporto er- 
leiden, von der Grenzpostanstalt in dem Maße entschädigt werden, als diese durch 
die Ermäßigung des Transitporto einen Vortheil errechit. 
Art. 39. 
Bei dem Abschlusse neuer Postverträge mit fremden Staaten ist Folgendes maß- 
ebend: 
) Die Verträge sind nach dem Grundsatze vollständiger Reciprocität abzuschließen. 
5) Die den Vertrag abschließende Vereins.Postverwaltung tritt, so weit sie den 
Postverkehr anderer Vereinsverwaltungen, welche mit dem fremden Staate in 
keinem directen Kartenwechsel stehen, vermittelt, bei dem Verlragsabschlusse 
als Bevollmächtigter des Vereins auf. 
) In der Regel haben die Bestimmungen des Vereinsvertrages iber. den Tarif 
und Portobezug, so weit es sich um den deutschen Porkoantheil pandelt, auf 
die gesammte Vereins.Correspondenz Anwendung zu finden. Erscheint es in 
einzelnen Fällen besonderer Verhältnisse wegen nothwendig oder dem Interesse 
des deutschen Poswerkehrs entsprechend, von jenen Bestimmungen abzuweichen, 
so kann dies nur mit Zustimmung von drei Viertheilen sämmtlicher Vereins- 
Postverwaltungen geschehen. Die in der Minorität gebliebenen Vereinsver- 
waltungen behalten den Anspruch auf den Bezug des ihnen nach dem Vereins- 
vertrage gebührenden Porko. Dagegen findet die zu bedingende Porto-
	        
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