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Ermäßigung auf die Correspondenz derselben nicht Anwendung; eben so wenig
haben sie Anspruch auf Theilnahme an den durch die Porto-Ermäßigung sonst
zu erwirkenden Vortheilen.
ch Außer dem unter c gedachten Falle darf weder für den Bezirk der den Ver-
trag schließenden, noch für den einer andern Vereins-Postverwaltung eine
andere, als die für den gesammten Verein gültige Verabredung getroffen wer-
den, und es dürfen weder die eigenen Porkosäßze der contrahirenden Verwaltung,
noch die fremden höher oder niedriger normirt, noch auch andere, den übrigen
Vereinsverwaltungen nicht zukommende Begünstigungen bedungen werden.
.) Die Verabredungen über das Porto zwischen solchen Grenzorten, welche nicht
mehr als etwa fünf Meilen von einander entsernt liegen, ferner über Postver-
bindungen, Kartenschlüsse und alle reinen Manipulationsfragen, bleiben dem
Ermessen der den Vertrag schließenden Postvenvaltung in so fern überlassen,
als alle diese Verabredungen sich lediglich auf ihren eigenen Postbezirk beziehen.
I) Den Verträgen ist in keinem Falle eine längere Daner als dem Vereinsvertrage
zu geben. Wenn Verträge mit fremden Staaten vor Ablauf des Vereins-
vertrages ihr Ende erreichen, so dürfen die neuen Verträge Kur kündbar von
Jahr zu Jahr abgeschlossen werden, salls zwischen anderen Vereinsverwaltungen
und demselben fremden Staate Poslverträge bestehen, deren Ablaufstermin
später eintritt.
) Wenn mehrere Vereinsverwaltungen mit einem und demselben fremden Lande in
unmittelbarem Postverkehre stehen oder in solchen eintreten wollen, so hat jede
dieser Verwaltungen, welche mit dem sremden Staate einen Vertrag abzuschließen
beabsichtigt, davon den mit demselben fremden Staate in Vertragsverhältnissen
stehenden Vereins-Postverwaltungen zum Behufe wechselseitiger Verständigung
vorläusig Mittheilung zu machen. Jede der hier in Nede stehenden Vereins-
verwaltungen hat zwar ihren Vertrag selbstständig abzuschließen, bei den vor-
läusigen Verabredungen ist aber in allen Beziehungen, welche die Gesammt.
heit des Vereins betreffen, genau an die obigen Bestimmungen sich zu halten,
und bei dem Eintritte: des unter c erwähnten Falles die vorläufige Verein-
barung mit den übrigen Verwaltungen im Postvereine zu erwirken.
1) Alle neuen Verträge sind noch vor deren Ausführung sämmtlichen Vereins.
Postverwaltungen, zur Kenntniß mitzutheilen, so weit deren Interesse dabei
betheiligt ist.
Kürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XAll. 3