1861. 10
Ein Zuschlag für das Transitiren durch ein drittes Vereinspostgebiet findet nicht
stait. Sollte aber die aus einem Vereinsgebiete in ein anderes Vereinsgeblet be-
stimmte Sendung durch ein sremdes, zum Vereine nicht gehöriges, Postgebiet tran-
sitiren, so ist die an die fremde Postverwaltung zu entrichtende Transitgebühr als
Auslage neben der vereinsländischen Speditionsgebühr in Aufrechnung zu bringen.
« Art. 45
Die Gebühr für die Spedition vereinsländischer Zeitungen und Journase wird
ohne Rücksicht auf die Entfernung, in welcher die Versendung erfolgt, dahin bestimmt:
1) für politische Zeitungen, d. h. für solche, welche für die Mittheilung politischer
Neuigkeiten bestimmt sind, beträgt die gemeinschastliche Speditionsgebühr fünf-
zig Procent von dem Preise, zu welchem die versendende Poslanstalt die Zeitung
von dem Verleger empfängt (Nettopreic), jedoch soll die Speditionsgebühr jähr-
lich betragen:
a. bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs= oder mehrmal erscheinen, wenig-
steus 2 Thaler oder 3 Gulden Oesterr. Währung oder 3 fl. 30 kr. Südd.
Währ, und höchstens 6 Thaler oder 9 Gulden Oesterr. Währ, oder 10 fl.
30 kr. Südd. Währ.,
b. bei Zeitungen, welche weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, we-
nigstens 1 Thlr. 10 Sar, oder 2 Gulden Oesterr. Währ. oder 2 fl. 20 kr.
Südd. Währ. und höchstens 4 Thaler oder 0 Gulden Oesterr. Währ, oder
7 fl. Südd. Währ.;
2) sür nicht politische Zeitungen und Journale beträgt die Speditionsgebühr durch-
weg und ohne Beschränkung auf ein Minimum oder Maximum fünfundzwanzig
Procent des Nettopreises, zu welchem die absendende Postanstalt die Zeitschrist
von dem Verleger bezieht.
» Ob eine Zeitung als eine politische oder als eine nicht politische zu betrachten
sei, hat die Postverwaltung desjenigen Poslgebiels zu entscheiden, in welchem der
Verlagsort gelegen ist.
Art. 46.
Eine Ermäßigung der in dem vorstehenden Artikel bezeichneten Speditionsgebüh.
ren, wenn im einzelnen Falle besondere Gründe dafür sprechen, ist dem Ueberein-
kommen der betheiligten Postverwalkungen überlassen.
E— Art. 47.
Die im Art. 6 stipulirte gemeinschaftliche Speditionsgebühr begreist nicht auch
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