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die Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Besteller in sich, vielmehr
steht der Abgabepostanstalt frei, für diese Ablieferung eine angemessene Bestellgebühr
zu erheben, jedoch in keinem höheren, als dem bereits bestehenden Betrage.
Art. 48.
Die bestellende Postanstalt hat an diejenige Postanstalt, von welcher sie eine
Zeiltung oder ein Journal bezieht, den betreffenden Betrag nach Eingang und Rich-
tigstellung der Rechnung unverzüglich zu berichtigen.
Art. 40.
Wenn eine Zeitschrist vor Ablauf der Zeit, für welche pränumerirt wurde, zu
erscheinen aufhört oder verboten wird, so ist dem Abonnenten für die Zeit, in welcher
die Lieferung nicht erfolgt, neben der entsprechenden Rate der Speditionsgebühr der
voransbezahlte Preis, soweit er von dem Verleger zum Ersah gebracht werden kann,
zurückzuerstatten.
Art. 50.
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrist an einen andern, als
den Ort, für welchen er die Beslellung gemacht hat, so hat diese Nachsendung (nach
der Wahl des Abonnenten) von der Postanstalt des Bestellungs= oder des Verlags-
orts zu erfolgen, und haben die betreffenden Postanstalten sich hierüber die erforderliche
amtliche Mittheilung zu machen. Für die Nachsendung der Zeitung nach einem in
einem andern Vereinsbezirke gelegenen Orte entrichtet der Besteller bis zum Schlusse
des Abonnementstermins zu Gunsten derjenigen Postanstalt, bei welcher die Bestel-
lung durch ihn zuerst erfolgt ist, so wie dersenigen, welche die Zeitung bei der Nach-
sendung zu distribniren hat, eine zwischen beiden gleichmäßig zu theilende Gebühr von
10 Sgr. oder 50 Kr. Oesterr. Währ, oder 35 Kr. Südd. Währ.
Art. 51. «
IIIHJYHJHZHF«sss»!s«»«s·I«-·I»«»I»I« Die Vehandlung der ausländischen und der nach dem Aus-
veremoländische jetlungen. lande bestimmten vereinsländischen Zeitungen richtet sich nach
vorslehenden Bestimmungen in der Weise, daß die betressende Grenzpostanstalt, tei
welcher die Zeitungsbestellung erfolgt, als Verlags= und resp. Abgabsort angesehen
wird. Als Nettopreis wird hierbei der Einkaufspreis angenommen.
Der Zeitungsverkehr eines an das Ausland grenzenden Vereins,Postbezirks mit
dem Auslande hat nicht als Vereinsverkehr zu gelten, und ist dehhalb den vorstehenden
Beslimmungen an sich nicht unterworsen.