1861. 25
Art
* Gehören mehrere 8 zu demselben teh so wird für
gleitbriefe. jedes Stück das Gewicht, und eventuelld hp esonders
Art. 65.
Atantirungsstctheu. Es ist freigestellt, die Sendungen entweder unfrankirt aufzugeben,
oder vollständig bis zum Bestimmungsorte zu srankiren.
Art. 66.
FehengebüreErhebung an Schein= und sonstigen Nebengebühren sollen da, wo sie
bestehen, über die dermaligen Säße nicht erhöht und neue dergleichen nicht eingeführt
werden.
Art. 67.
Wsd Zurückgehende und weitergehende Sendungen werden, mit den in
Nochsendung, den Artt. 61, 62, 63 bezüglich des Retourporto vorbehaltenen Aus-
nahmen, wie Sendungen behandelt und taxirt, welche an dem Orte, von wo aus die
Zurücksendung beziehungsweise Nachsendung erfolgt, nach dem ursprünglichen Aufgabe-
orte beziehungsweise dem neuen Beslimmungsorte aufgegeben werden.
Art. 68.
unn Ueber Portofreiheit im Vereins-Fahrpostverkehre gelten die nach-
ottortmäsegung.
stehenden Grundsäße:
1) Die gewöhnlichen Schristen und Actensenungent in reinen Staatsdienst= Ange-
legenheiten (Offieialsachen) von Staats- und andern öfsentlichen Behörden des
einen Postgebietes mit solchen Behörden eines andern sind, auch bei Beförde-
vung mittelst der Fahrpost, portofrei, wenn sic in der Weise, wie es in dem
Postbezirke der Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben
ist, als Staatsdienstsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen
sind, auch auf der Adresse die absendende Behörde angegeben ist. Die Werth-
und Vorschußsendungen, auch Baarzahlungen der gedachten Behörden sind im
Postvereins.Verkehre portopflichlig.
2) Alle Geld- und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen den Vereins-
Postbehörden und Postanstalten unter einander im dienstlichen Verkehre vor-
kommen, mit dem Dienstsiegel der absendenden Behörde oder Anstalt ver-
schlossen, und als Postdienstsache und mit dem Namen der absendenden Stelle
bezeichnet sind, werden allseitig portofrei behandelt.
Fürstll. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XNXII. 4