Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

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weise die Grenz= Ausgangspostanstalt den Ausgabeort bildet, wird die Entfernungs- 
strecke auf 4 Meilen angenommen. 
Die Gebühr für Nachnahmen wird für die Venvaltung der vorschußleistenden Post. 
anstalt, die Gebühr für baare Einzah lungen für die Verwaltung der Postanstalt des 
Bestimmungsorts in Ansatz gebracht. 
Aus dem Verhältnisse aller für die einzelnen Postgebiete hiernach ermittelten Porko. 
summen ergibt sich der Procentsahz, mit welchem jede Verwaltung an der Gesammt. 
Fahtwosteinnahme Theil zu nehmen hat. 
Jede Vereinsverwaltung ist berechtigt, eine neue Ermittelung der Procentsätze 
herbeizuführen. Sobald das desfallsige Verlangen den übrigen Verwaltungen mitge- 
theilt ist, gelten die bis dahin in Kraft gewesenen Procentsähe nur noch für das laufende 
Quartal. Vom ersten Tage des nächstfolgenden Quartals an werden diejenigen Pro, 
centsätze maßgebend, die sich nach der in Gemähheit der vorstehenden Bestimmungen zu 
beschaffenden neuen Austaxirung der Sendungen ergeben haben. Diese Austaxirung 
hat sich auf das mit demselben Quartalstage beginnende Jahr zu erstrecken. Bis die 
Arbeiten der Taxinmgs-Commission vollendet sind, erfolgt, vorbehaltlich späterer Aus- 
gleichung, die Verlheilung der Fahrposteinnahme vorläufig nach den bis dahin gültig 
gewesenen Procentsätzen. 
4 **“ Ergebniß jeder Ermittelung der Procentantheile bleibt wenigstens 2 Jahre 
in Kraft. 
Die am Schlusse des Jahres 1860 bestehenden Procentsätze bleiben noch bis zum 
30. Juni 1861 gültig. Für die Zeit vom 1. Juli 1861 an findet nach Maßgabe 
der vorstehenden Bestimmungen eine neue Ermittelung der Procentsätze statt. 
Art. 70. 
Die Ermittelung der Procentsäte, mit welchen die einzelnen Vereins- 
Wrortmisge. Verwaltungen an der Gesammt-Fahrposteinnahme Theil zu nehmen haben, 
ersolgt durch eine für diesen Zweck zeitweilig zusammentretende Commission. 
Die Art der Zusammensetzung, die Zeit des Zusammentritts, der Sitz, die 
Leitung, Geschäftsführung u. s. w. der Commission wird von den Vereinsverwaltungen 
durch besondere Verabredung festgesetzt. 
Art. 71. 
vJinife. Hinsichtlich der Berechnung und des Bezuges der Portoantheile 
für Transitleistungen bleiben auch bei künftigen Ermittelungen die Verhältnisse vor 
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