Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

28 1861. 
dem 1. Juli 1858, wie solche bercits bei Erulittelung der jetzt geltenden Procentsaße 
berücksichtigt worden sind, unter nachfolgenden Bestimmungen maßgebend: 
#1. Diejenigen Strecken, auf denen bis zur genannten Zeit ein Transit ohne Be- 
zug von Transitporto oder Transitvergütung stattgefunden hat, bleiben bei Ermittelung 
der Einnahmeantheile auch künftig außer Betracht. 
2. Diejenigen Strecken dagegen, auf denen das volle Transitporto nach Mahgabe 
des Vereinstarifs bezogen und erhoben wurde, kommen bei der Taxirung behufs Er- 
mittelung des Procentsaßes nach ihrer Länge in directer Entsernung auch künftig zu 
Gunsten der bétreffenden transitleistenden Verwaltungen in Berechnung. 
3. Für solche Strecken, auf denen statt des vollen Transitporto nur eine bestimmte, 
nach den einzelnen Sendungen bemessene Quote desselben bezogen wurde, ist der Taxi- 
#ung für die Procentsatz-Ermittelung auch nur diese Quote zu Grunde zu legen. 
4. Für diejenigen Fälle, in welchen für den Tust Abfindungssummen, Pauschal- 
z ¾ gezahlt worden sind, wird festgesetzt 
da, wo der ursprünglichen ene dieser Abfindungssummen. 
bnenener u. s. w. eine beslimmte Quote des normalen Transit- 
porto nachweisbar zu Grunde liegt, eben diese Quote für die Taxirung zum 
ene der Procentsah- Emittelung maßgebend ist, 
da 
h ding —* sir die Abfindungssummen, Pauschalvergütungen u. s. w. eine 
solche nachweisbare Grundlage fehlt, während der Zeit von zwei Monaten 
für die auf der belrefsenden Strecke trausitirenden Fahrpost. Sendungen das 
normale Transitporto zu notiren und auf Grund dieser Nolizen resp. ihrer 
Vergleichung mit der slipulirten Abfindungssumme oder Pauschalvergütung, 
die entsprechende Quote des normalen Transitporto zu ermitteln ist. 
Die in beiden Fällen eintretende Ermittelung des Verhältnisses ist durch eine 
Verständigung zwischen den bei der Benuhung der betreffenden Transitstrecken be- 
theiligten Postverwaltungen festzustellen und mit eincr sachgemäßen Ausführung der 
Taxirungs-Commission zum Behufe der Procentsatz= Ermistelung mitzutheilen. 
5. Wo in Absicht auf die Transitwerhältnisse das Gebiet einer Vereinsverwalkung 
hanz oder theilweise dem Gebiele einer andern Vereinsverwältung zugerechnet wurde, 
bleibt, mit Ausnahme der unter 3 6 gedachten besondern Fälle, auch künftig dieses 
Verhällniß bestehen, so daß demnach die letztere Verwaltung das Porto für diejenigen 
Strecken eines fremden Bezirkes, welche ihr bisher schon zugerechnet wurden, bezieht,
	        
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