Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

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wogegen fie, nach wie vor, an die betreffende andere Verwaltung die bieherige 
Vergütung zu zahlen hat. 
6. Glaubt eine Vereinsvenwaltung, adweichend von den. vorstehenden Bestimmungen 
an eine andere Verwaltung für die Durchsührung von Vereinssendungen höhere An- 
sorderungen slellen zu können, so bleibt die Verständigung hierüber den betheiligten 
Verwaltungen überlassen, ohne daß dadurch ein Einstuß auf eine veränderte Procent. 
berechnung gellbt wird. 
7. Neue Transitstrecken, welche seit dem 1. Juli 1858 zur Benußung gelangt sind, 
werden nur dann in Berechnung gezogen, wenn an einem Punkte derselben die An. 
nahme oder Abgabe von Postgegenständen stattfindet. 
Die Berechnung erfolgt alsdann bei der jeweiligen Procentsatermittelung in der 
Weise, daß für Transitstrecken bis zu einer Länge von zwei Meilen einschließlich die 
Hälste des ersten Progressionssatzes resp. des Minimal- oder Werthportosatzes, und 
für Transitstrecken von mehr als zwei Meilen das volle Porto in Ansatz zu kommen 
hat, insosern nicht besondere Verkragsverhältnisse eine solche Berechnung beschränken 
oder ausschließen. 
8. Werden die Transportstrecken eines Postbezirks durch zwischenliegendes fremdcs 
Vereinsgebiet unterbrochen, so hat bei der Taxirung behufs der Procentsatzermitte- 
lung eine Zusammenrechnung der einzelnen solchergestalt unterbrochenen Transport- 
strecken stattzufinden, insofern nicht das zwischenliegende Gebiet in Absicht auf den 
Transit dem Gebiete zugerdchuct wird, dem die getrennten Transportstrecken angehören. 
9. Der interne Transit, d. h. die Befärderung von internen Sendungen zwischen 
verschiedenen Theilen eines und desselben Postbezirks im Transit durch fremdes zwischen- 
liegendes Vereinsgebiet, wird durch die Festsetzungen über das Vereinsfahrpostwesen 
in keiner Weise berührt, vielmehr bleiben die betreffenden Verträge, soweit sie sich 
auf den internen Transit erstrecken, unverändert in Krast. 
Das Porto für dergleichen interne Sendungen, welche durch fremdes Vereins- 
gebiet transitiren, gelangt nicht zur gemeinschastlichen Vertheilung. Alle diesen internen 
Transit, sowie den etwa damit verbundenen Transit von Vereinssendungen betreffenden 
Verhälmisse bleiben, nach wie vor, der freien Vereinbarung der betheiligten Post- 
verwaltungen überlassen; durch dergleichen Vereinbarungen darf aber das Verhältniß 
dem Vereine gegenüber nicht alterirt werden.
	        
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