Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

30 1861. 
Art. 72. 
Abrechnung. Jede Vereinsverwaltung weist die von ihren Nostanstalten für den Ver- 
ein erhobenen Fahrpost., Porto= und Francobeträge durch Aufstellungen nach, welche 
sich die Rechnungsbehörden der mit einander in Kartenwechsel stehenden Vereinspost- 
anstalten gegenseitig zur Prüsfung und Anerkennung zusenden. 
Die Ergebnisse dieser Nachweisungen werden von einer durch die übrigen Ver- 
waltungen zu wählenden Vereinsverwaltung zusammengestellt. Dieselbe hat nach 
Mangabe der Procentsät, welche von der Commission (Art. 70) sestgestellt find, den 
wirklichen Antheil jeder Verwaltung an der Gesammt-Fahrposteinnahme zu ermitteln, 
und unter Mittheilung des Rechnungsabschlusses an sämmtliche Vereins-Postverwal- 
tungen die erforderliche Saldirung herbeizuführen. 
Ueber den Abrechnungemodus, die Controle der Einnahme-Nachweisungen, die 
Revision der Karten 2c. werden zwischen den Vereinspostwerwaltungen besondere Aus- 
führungsbestimmungen vereinbart. 
« Art. 73. 
orechmun Vorko für nnanbringliche Fahrpostsendungen trägt zunächst die- 
innliche . · . - 
ESendungen. jenige Verwaltung, nach deren Gebiet diese Sendungen zurückge- 
kommen sind. 
Dagegen bleibt dieser Verwaltung der Erlös aus dem Verkause der in den 
Sendungen enthaltenen Gegenstände überlassen. 
Deckt der Erlös das Porto und die sonstigen Kosten nicht, so steht es der be- 
treffenden Verwaltung frei, den ungedeckten Betrag zu liquidiren. Die Liquidation 
wird von einer andern Vereinsverwaltung bescheinigt, und der Betrag von der ge- 
meinschaftlichen Fahrposteinnahme in Abzug gebracht. 
Art. 74. 
Vertonkedeulchtagung. Niedergeschlagenes oder zurückgezahltes Porto wird in derselben 
Weise liquidirt, beziehungsweise der betheiligten Verwaltung erstattet, wie dies im 
vorhergehenden Artikel bezüglich der ungedeckt gebliebenen Portobeträge für unan- 
bhungiche, He#en vorgesehen ist. 
Ist eine Postverwaltung durch gesetzliche oder administrative Bestimmungen zur 
Macntnen oder Nückzahlung eines Porkobetrages veranlaßt, so soll die Beschei- 
nigung der Liquidation in Bezug auf die Nothwenvigkeit der Niederschlagung nicht 
beanstandet werden.
	        
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