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Das Schiedsgericht wird in einem solchen Falle, abweichend von den Bestim-
mungen des Arlikels 78, in der Weise gebildet, daß jede der betheiligten Verwaltungen
eine andere Verwaltung bezeichnet, die sämmtlichen benannten Verwaltungen aber eine
dritte Venvaltung wählen, welche das Schiedsrichteramt zu versehen hat. Falls sich
die benaunten Venvaltungen über die zu wählende dritte Verwaltung nicht einigen
können, so hat jede derselben eine Central-Postbehörde zu bezeichnen und zwischen
diesen das Loos zu entscheiden.
In Fällen jedoch, wo es sich um einen Ersahbetrag bis 20 Thlr. einschließlich
handelt und wo die Venvaltungen des Aufgabe= und Bestimmungsortes einverstanden
sind, daß eine gemeinschaftliche Ersatzleistung erfolgen soll, findet eine Berufung an
ein Schiedsgericht nicht Statt und ist die Eutschädigung von sämmtlichen beim Trans-
port betheiligten Verwaltungen zu gleichen Theilen zu tragen.
9) Die vorstehenden Bestimmungen sinden Anwendung auf alle zwischen zwei
Vereinspostbezirken gewechselten Fahrpostsendungen, ohne Unterschied, ob der Verlust
im Postbezirk der Aufgabe, oder im Bezirke einer anderen Postverwaltung stattgesun-
den hat, und ohne Rücksicht darauf, ob in den betreffenden Bezirken für die innerhalb
derselben beförderten Sendungen abweichende Vorschriften bestehen.
D. Allgemeine Bestimmungen.
ne bsst In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der
der Voßendungen. Postsendungen bei der Auf- und Abgabe und bei der Weiterspedition
gelten für den Vereinspostverkehr die zwischen den Vereinsverwaltungen verabredeten
besonderen Reglements und Instructionen. Soweit in diesen besondere Bestimmungen
nicht getroffen sind, finden die internen Vorschriften der einzelnen Postbezirke Anwendung
Art. 77.
ee Der Absender ist befugt, über die der Postanstalt zur Besörderung
hüböbergebenen Sachen so lange auf seine Kosten zu verfügen, als solche
nicht an den von ihm bezeichneten Empfänger übergeben worden sind.
gne t: lollten über die Amwwendung einer Bestimmung des Vereinsvertrags
Frungen entstehen, welche sich nicht durch gegenseitige Verständigung
ausgleichen, so soll darüber eine schiedsgerichtliche Entscheidung, welcher sich die sämmt-