Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

as 186 1. 
Zur Fahrpost sind zu rechnen: 
1) gewöhnliche Briese von 4 Loth und darüber, deren Beförderung mit der 
Briefpost Seitens des Aufgebers nicht vorgeschrieben ist; 
2) Briese mit declarirtem Werthe; 
3) Briese, auf welche baare Einzahlungen slattgesunden haben; 
4) Briefe mit Postvorschüssen (Nachnahmebriefe); 
5) Gelder und Päckereien aller Ark. 
Briese, Gelder und Güter müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen 
gehörig adressirt und gezeichnet (signirt) und haltbar verpackt und verschlossen sein. 
5. 2. 
Abtesse. Die Adresse muß den Bestimmungsort, sowie die Person Desjenigen, 
an welchen die eutellung ersolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißheit 
darüber vorgebeugt wir 
Dieß gilt auch bei solchen mit Posic restunte bezeichneten Gegenständen, für 
welche die Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briesen mit dem Vermerk 
„posie reslante' darf statt des Namens des Empfängers eine Angabe in Buchstaben, 
Ziffern u. s. w. angewendet sein. 
8. 3. 
l Außer den auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung be- 
zuglichen Angaben darf noch der Name oder die Firma des Absenders, 
sonst aber soll keine, einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der 
Außenseite enthalten sein. 
Im Zuwiderhandlungsfalle kann ausnahmsweise die Beförderung eintreten, inso- 
sern nach dem Ermessen des Postbeamten der Annahmestelle aus der Notiz unzweifel- 
hast erhellet, daß damit weder eine Entziehung des Porto, noch eine Injurie oder 
sonst strafbare Handlung beabsichtigt wird. 
8. 4. 
r“'ss Jeder Fahrpost-Sendung, mit Ausnahme derjenigen in Brief- 
dder ähnlicher Form bis zum Gewichte von 1 Pfund einschl. muß ein
	        
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