Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1861. 1 
welche mit einem Deckel von gleichem Stoffe geschlossen sind, verpackt werden, inso- 
fern nicht mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Trauben bereits bei der Aufgabe, 
oder auf die bedeutende Entsernung des Bestimmungsorts, das Absetzen von Feuchtig- 
keit in größerem Mahe zu besorgen ist. .» 
Sendungen von Blutegeln, müssen so beschaffen sein, daß von dem Inhalte des 
Gefähes nichts hergusdringen kann. » 
Wild, welches nicht mehr blutet, darf unverpackt versendet werden. 
Wemn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während ihres Transports 
eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten der letzteren von dem Adres- 
saten eingezogen. 
8. 10. 
Vttichlus. Der Verschluß einer jeder Postsendung muß haltbar und so eingerichtet 
sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen 
ist. (Wegen der Sendungen unter Band, sowie der Muster-Sendungen, vergleiche 
S5 . 14 und 10) -« ".· 
.BechicfcunachGegendcnuntfkheißenHimmelsstrichendakfzamVexschluå 
SicqellackvdckcinäsidcchdukchWäkmcsichanflöscudeSMaterialnichtbcnupt 
werden » . 
s Der Verschluß einer isden Fahrpost Sendung, mit Ausnahme der undeclgrixten 
in Brief- oder öhnlicher Form bis zum Gewichte von 3. Pfund einschl., sowic mit 
Ausnahme der Vorschuß- und Einzahlungs-Briefe, muß in Befestigung der Schlüsse 
durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschaftes bestehen. 
Wird eine Verschustrung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und festge- 
siegelt sein, daß sie ohne Verlezung des Siegelverschlusses nicht abgestreist oder ge- 
öffnet werden kann. 
Briefe mit declarirtem Werthe (wegen der Geldsendungen slehe 
K. 11) müssen mit einem Kreuz-Couvert und mit fünf gleichen Siegeln 
— nach Maßgabe der nebenstehenden Zeichnung verschlossen sein. 
r S. 11. ç 
iv zuss ( Briefe mit Geld oder Geldeswerth (Gold, Silber, Papiergeld, 
#n mebrsonder. Werthpapiere u. s. w.) müssen mit einem haltbaren Kreuz= Couvert 
versehen und mit fünf gleichen Siegeln gut verschlossen sein. (S. §. 10, letzter Absaz.) 
He-lostücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen 
eingeschlagen, und innerhalb des Brieses so befestiget sein, daß eine Veränderung ihrer 
Lage während des Transportes nicht Statt finden kann. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XMNII. 6
	        
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