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der Neubau= und Zeitwerthe für die zur Versicherung angemeldeten Gebäude und andere Ge-
genstände, sowie die Prüfung. und Berichtigung dieser Werthe von den bereits versicherten Ob-
jecten bei eintretenden Veränderungen oder sonst wahrgenommenen Unrichtigkeiten, sowie die
Aufnahme der tabellarischen Catastrationsprotocolle hat, wie bisher, auch ferner in der zeitherigen
Form (vergl. § 6 der Generalverordnung vom 1 3ten August 1849 und die derselben ange-
fügten Formulare Sub I1 und II) durch die betreffenden technischen Bezirksbeamten zu erfolgen.
66. Behufs dessen haben die Obrigkeiten die bei ihnen angemeldeten und ihnen sonst
bekannt gewordenen Neubauten sammt den zur Versicherung angemeldeten versicherungsfähigen
Fabriks= und Gewerbsbetriebsgegenständen, sowie die an den bereits versicherten Objecten vor-
gekommenen Veränderungen mittelst eines nach dem Formulare sub C angefertigten, jedoch
auf die Colonnen 1 bis mit 5 und 10 zu beschränkenden Verzeichnisses in vierteljährlichen
Fristen und zwar:
a) auf die Monate December, Jannar und Februar am Sten März,
b) auf die Monate März, April und Mai am Sten Juni,
C) auf die Monate Juni, Juli und August am Sten September
und
d) auf die Monate September, October und November am Sten December,
unter Beifügung der zur Catastration benöthigten betreffenden allgemeinen und Nachtragscata-
strationsprotocolle sammt Situationszeichnungen, nicht minder der betreffenden Acten, in wel-
chen sich die obrigkeitlichen Genehmigungen zu den ausgeführten Bauten befinden, nebst den
dazu gehörigen Baurissen, dem technischen Bezirksbeamten, und was die zum Fabrikbetriebe
gehörigen Maschinen und damit in Verbindung stehenden gehenden und treibenden Zeuge,
Geräthschaften u. s. w. betrifft, dem Maschinenbauverständigen bei Vermeidung einer Ord-
nungsstrafe von Fünf Thalern mitzutheilen, auch sind in diesen vierteljährlichen Verzeichnissen
diejenigen, der Obrigkeit bekannten, Neubaue und Bauveränderungen mit zu berücksichtigen,
welche, beziehendlich im Laufe der Monate März, Juni, September und December, ver-
sicherungspflichtig oder doch versicherungsfähig werden.
Das am Sten März 1859 abzugebende Verzeichniß hat sich zugleich auf die in den
Monaten October und November 1858 angemeldeten Neubaue und Bauveränderungen mit
zu erstrecken.
&. Auf diejenigen Neubaue und Bauveränderungen an Gebäuden und anderen Ver-
sicherungsobjecten, welche in den auf das halbe Jahr vom I#sten April bis 30 sten September
1858 eingereichten und am isten Januar 1859 in Wirksamkeit tretenden Catasternachträgen
nicht berücksichtigt, aber in den Monaten October, November oder December 185 8 bereits
catastrirt und beziehendlich versichert worden sind, finden die Vorschriften in §§ 2 bis mit 5 der
Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Datum ebenfalls Anwendung, jedoch mit der Modi-