Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

a2 1861. 
Briefe mit baarein elde dürfen das Gewicht von 8 Loth, Briese mit Papiergeld 
das Gewicht von 1 Pfund nicht übersteigen. 
Schwerere Grldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu 
verpacken. 
Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, sofern der Werth bei Papiergeld 
nicht 3000 Thlr. oder 5000 fl. und bei baarem Gelde nicht 300 Thlr. oder 500 fl. 
übersteigt, dlirfen in Packeten von starkem, mehrfach umschlagenen und gut verschnürten 
Papier versendet werden. 
Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung 
in haltbarem Leinen, Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und ver 
näht und die auswendige Naht versiegelt sein. 
Geldbentel (Säcke), welche keine weitere Verpackung. erhalten, müssen von 
wenigstens doppelter Leinwand, die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu 
kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnur-Enden 
muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf umgibt, 
muh durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen 
nicht über 50 Pfund schwer sein. 6 
Die Gelrkisten müssen von starkem Holz angesertigt, gut gesügt und fest ver- 
nagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürsen nicht mit überstehenden Deckeln 
versehen, und Eisenbeschläge müssen sest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere 
Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen zut 
bereist und mit Handhaben (Handschlingen) versehen sein. 
Die Geldsässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt, und an beiden 
Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Ver- 
kuzunn der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt 
sein. Gelder in Fässern oder Kisten n in Bemeln oder Packetten betpackt fi- 
u Zur Versendung di Post dürfen nicht aufgegeben werden 
Gegenständ, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, nament, 
lich alle q Neibung, Luflzudrang oder Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, 
sowie ätende Flüssigkeiten. Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuerwerks-Gegen 
stände, Neib- eder Streichzünder, Schießbaumwolle, Phosphor, Knallsilber, Aether 
oder Naphta, Photogen, Mineralsäure u. s. w. Ebenso bleibt füssige Hese und Most 
von der Versendung mit der Post ausgeschlossen. «
	        
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