Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1861. 43 
Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Declaration oder mit Ver- 
schweigung des Inhaltes der Sendung zur Post aufgeben, haben vorbehaltlich der 
Beslrafung nach den Londesgesetzen für jeden daraus entstehenden Schaden zu haften. 
S. 13. 
t Flüssigkeiten, deßgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben 
Gegenstänrt und der Fäulniß ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, sowie 
Bäume, Sträucher und dergleichen, ferner lebende Thiere, können von den Postau 
stalten zurückgewiesen werden. 
Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung ange- 
mommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln ver- 
packte Sachen leistet die Postverwaltung keinen Crsaß, wenn durch die Natur des. 
Inhaltes der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Trans. 
porte eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
Wenn Flüssigkeiten als solche nicht declarirt sind, so hat der Absender den Scha. 
den zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen anderen 
Possgütern verursacht wird. ' 
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als solche sowohl auf der Adresse als auf der Sendung selbst declarirt werden. Der 
Aufgeber ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus alleu- 
fallsiger Explosion entstehenden Schaden haftbar. 
Das Gewicht einer Fahrpost Sendung soll im Allgemeinen 100 Pfund nicht er- 
beblich übersteigen. Den einzelnen Poslverwaltungen bleibt unbenommen, sich wegen 
Annahme eines höheren Maximalgewichtes für den gegenseitigen Verkehr zu verständigen. 
S. 14. 
den Gegen die für Sendungen unter Band festgesetzte ermäßigte Toxe 
können befördert werden: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, 
oder sonst auf mechanischem Wege hergestellte, zur Beförderung mit der Briefpost ge. 
eignete Gegenstände. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine oder 
mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke, sowie gebundene Bücher. Die Sen- 
dungen müssen offen unter schmalem Streif= oder Kreuzband eingeliefert werden. 
as Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreist und die Beschränkung 
des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Bard gesialter 
isl, erkannt werden kann. 
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