1861. 45
8. 15.
— Waarenproben und Muster müssen, wenn auf die dafür zugestandene
Porto. Ermäßigung Anspruch gemacht wird, dergestalt verpackt sein,
daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist.
Diesen Sendungen darf, wenn die ermäßigte Tagxe eintreten soll, nur ein ein-
sacher Brief beigefügt oder angehängt sein, welcher bei der Austaxirung mit der
Waarenprobe oder dem Muster zusammen zu wiegen ist.
Ist der Brief schwerer, oder sind die Waarenproben oder Muster in den Brief
gelegt, so wird die Sendung, d. h. Brief und Probe zusammen, als gewäöhnlicher
Brief taxirt.
8. 16.
— Briesposisendungen, welche unker Recommandation abgesandt werden
sollen, müssen von dem Absender mit einer dieses Verlangen ausdrücken.
den haeichn (recommandirt, charge, empfohlen) versehen werden.
Keine Venvaltung ist verpflichtet, Briefe, die mit dem Necommandationszeichen
versehen im Brieffasten vorgesunden werden, als recommandirt behandeln zu lassen,
es sei denn, daß dieselben vollständig, einschließlich der Necommandationsgebühr,
mit Marken frankirt sind.
S. 17.
Netom-Nertrife. Müuscht der Absender einer recommandirten Briespost Sendung oder
einer Fahrpostsendung eine von dem Adressaten ausgustellende Empfangobescheinigung
(Rückschein, Netour-Retepisse) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die
Bemerkung: „gegen Rückschein“ („Retour-Necepisse“) auf der Adresse ausgedrückt sein.
Die Weigerung des Adressaten, den Rückschein zu untersertigen, gilt als Ver-
weigerung der Annahme der Sendung selbst.
S. 18.
peler8 Briefe, welche sogleich nach der Ankunft den Adressaten besonders
Buer. zugestellt werden sollen, müssen auf der Adresse wörtlich den Vermerk:
„durch Expressen zu bestellen“ enthalten.
. 19.
Briese und sonstige Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet
(Vorschußsendungen, Postvorschüsse), müssen auf der Adresse den Vorschuß-
betrag mit den Worten: