1861. 53
M VI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 22. Zebruar 1861, die Erweiternng der Uebereinkunft mit dem Königl.
Peußischen Gouvernement zur Beförderung der Rechtepflege vom 1
1840 betreffend.
Nachstehende Ministerial-Erklärung, belreffend die Erweiterung der Uebereinkunft
mit dem Königlich Preußischen Gouvernement zur Beförderung der Rechtspflege vom
t1840 (Gesetz. Sammlung 1840, S. 155 ff.) wird, nachdem solche gegen
eine gleichlautende des Königlich Preußischen Ministeriums der auswärtigen An-
gelegenheiten zu Berlin ausgewechselt worden ist, anmit zur öffentlichen Kenntniß
gebract.
Rudolstadt, den 22. Februar 1861.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
Dr. v. Bertrab.
Mimsterial-Erklärung.
Zwischen der Königlich Preußischen und der Fürstlich Schwarzburg-Rudol-
städtischen Regierung ist in Erweiterung der wuikel 4 und 16 der Uebereinkunft
wegen der Beförderung der Rechtspflege vom #X840 (Fürstl. Schwayb.
Ges. Samml. vom Jahre 1840 S. 155 ff.) die nachstehende Vereinbarung getroffen
worden:
a) Zu Artikel 4.
Auf Actien-Gesellschaften und deren Vertreter findet das im ersten Absatze des
Artikels 4 enthaltene Verbot keine Anwendung,
b) zu Artikel 16.
Versicherungsgesellschaften können wegen aller auf den Versicherungsvertrag
bezüglichen Ansprüche nicht nur vor den Gerichten des Landes, in welchem
die Dircetion der Versicherungs Gesellschaft sich befindet, sondern auch vor
den Gerichten des Ortes belangk werden, wo die Haupt-Agentur, durch
welche der Versicherungs-Vertrag vermittelt worden ist, ihren Siß hat.