186t. 3
& II. Bekanntmachung
des Fürstl. Ministeriums, den Postverelndvertrag vom 18. August 1860 betr.
Auf Höchsten Befehl des Durchlauchtigsten Fürsten wird nachslehend
der Postvereinsvertrag vom 18. August 1860 und das Ueber-
einkommen, betreffend das Reglement für den Postvereins-
verkehr,
mit folgenden Bemerkungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1) Nachdem der Postvereinsvertrag vom 18. August 1860 allseitig ratificirt wor-
den ist, so tritt derselbe mit dem 1. Januar 1861 in Wirksamkeit.
2) Dasselbe gilt von dem Neglement für den Postvereinsverkehr.
3) Der Vertrag und das Reglement kommen auch für den Verkehr mit den Hanse-
städten und den Hohenzolleruschen Landen in Anwendung.
4) Die Artikel 26 (bezüglich der Herabsetzung der Expreßbestellgebühr) und 60 des
D Vertrags sowie die 8§. 1—28, 30, 31 des Reglements haben auch im Innern
des Fürstenthums und für den Verkehr desselben mit den übrigen Theilen des
Fürstlich Thurn und Taxisschen Postbezirko Anwendung zu finden, es wird sich
aber bei der Anwendung des §. 27 auf den inneren Verkehr dieser Paragraph
dahin modificiren, daß *2* mit Fürsllich
der Thalerwährung, welche an einem Orte. süddeutscher Währung ausgegeben
werden, und bei Briesen mit Fürstlich Thurn und Taxisschen Freimarken der
Guldenwährung, welche an einem Orte der Thalerwährung aufgegeben werden,
der unter Anwendung absteigender Abrundung ermittelte Werth der Marken —
also für einen Silbergroschen 3 Kr., für 3 Silbergroschen 10 Kr. und für 1 Kr.
1 Sgr. — zurückvergütet wird.
Rudolsladt, den 28. December 1860.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
Dr. v. Bertrab.