Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

186t. 3 
& II. Bekanntmachung 
des Fürstl. Ministeriums, den Postverelndvertrag vom 18. August 1860 betr. 
Auf Höchsten Befehl des Durchlauchtigsten Fürsten wird nachslehend 
der Postvereinsvertrag vom 18. August 1860 und das Ueber- 
einkommen, betreffend das Reglement für den Postvereins- 
verkehr, 
mit folgenden Bemerkungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1) Nachdem der Postvereinsvertrag vom 18. August 1860 allseitig ratificirt wor- 
den ist, so tritt derselbe mit dem 1. Januar 1861 in Wirksamkeit. 
2) Dasselbe gilt von dem Neglement für den Postvereinsverkehr. 
3) Der Vertrag und das Reglement kommen auch für den Verkehr mit den Hanse- 
städten und den Hohenzolleruschen Landen in Anwendung. 
4) Die Artikel 26 (bezüglich der Herabsetzung der Expreßbestellgebühr) und 60 des 
D Vertrags sowie die 8§. 1—28, 30, 31 des Reglements haben auch im Innern 
des Fürstenthums und für den Verkehr desselben mit den übrigen Theilen des 
Fürstlich Thurn und Taxisschen Postbezirko Anwendung zu finden, es wird sich 
aber bei der Anwendung des §. 27 auf den inneren Verkehr dieser Paragraph 
dahin modificiren, daß *2* mit Fürsllich 
der Thalerwährung, welche an einem Orte. süddeutscher Währung ausgegeben 
werden, und bei Briesen mit Fürstlich Thurn und Taxisschen Freimarken der 
Guldenwährung, welche an einem Orte der Thalerwährung aufgegeben werden, 
der unter Anwendung absteigender Abrundung ermittelte Werth der Marken — 
also für einen Silbergroschen 3 Kr., für 3 Silbergroschen 10 Kr. und für 1 Kr. 
1 Sgr. — zurückvergütet wird. 
Rudolsladt, den 28. December 1860. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.