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des §. 24 der Deposital- Ordnung vom 23. März 1855 (G. S. 1855, S. 95) einst-
weilen in einem im Gerichtslocale zu diesem Behuf aufzustellenden Asservatenbehältnisse
aufbewahrt werden.
8. 4.
Die Einlieferung der dergestalt asserwirten Gegenstände in den Depositalverschluß
und die Eintragung derfelben in das Depositeubuch muß stets am nächsten Depositaltage
stattfinden. "
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
So geschehen
RNudolstadt, den 1. März 1861.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
IX. Gesseétz
vom 1. März 1861, die Berechnungoweise der Nachschußrenten bei Lehngelder-
ablösungen betreffend.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Beirath und Zustimmung des
getreuen Landtags nachträglich zu . 23 des Ablösungsgesetzes vom 27. April 1849
(G. S. 1849, S. 87) wie folgt:
In denjenigen Besitzveränderungsfällen, in welchen die letzte Lehnwaare nicht zum
vollen Betrage entrichtet worden ist, wie z. B. bei Erbvertheilung und Tausch, wird die
Nachschußrente bezüglich der nicht verlehnten Theile bis zu den vorhergegangenen Lehn.
sällen, in denen die später nicht verlehnten Quoten zur Verlehnung gekommen sind, zurück
berechnet, so daß, wenn beispielsweise der Werth eines Grundstückes innerhalb der letzten
50 Jahre i. J. 1850 zu , i. J. 1830 zu 3Z und i. J. 1820 zu 2 verlehnt worden ist,