Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

72 186 1. 
des §. 24 der Deposital- Ordnung vom 23. März 1855 (G. S. 1855, S. 95) einst- 
weilen in einem im Gerichtslocale zu diesem Behuf aufzustellenden Asservatenbehältnisse 
aufbewahrt werden. 
8. 4. 
Die Einlieferung der dergestalt asserwirten Gegenstände in den Depositalverschluß 
und die Eintragung derfelben in das Depositeubuch muß stets am nächsten Depositaltage 
stattfinden. " 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
RNudolstadt, den 1. März 1861. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
  
IX. Gesseétz 
vom 1. März 1861, die Berechnungoweise der Nachschußrenten bei Lehngelder- 
ablösungen betreffend. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Beirath und Zustimmung des 
getreuen Landtags nachträglich zu . 23 des Ablösungsgesetzes vom 27. April 1849 
(G. S. 1849, S. 87) wie folgt: 
In denjenigen Besitzveränderungsfällen, in welchen die letzte Lehnwaare nicht zum 
vollen Betrage entrichtet worden ist, wie z. B. bei Erbvertheilung und Tausch, wird die 
Nachschußrente bezüglich der nicht verlehnten Theile bis zu den vorhergegangenen Lehn. 
sällen, in denen die später nicht verlehnten Quoten zur Verlehnung gekommen sind, zurück 
berechnet, so daß, wenn beispielsweise der Werth eines Grundstückes innerhalb der letzten 
50 Jahre i. J. 1850 zu , i. J. 1830 zu 3Z und i. J. 1820 zu 2 verlehnt worden ist,
	        
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