1861.
Postvereins-Vertrag
vom 18. August 1860.
Nachdem der revidirte Postvereins= Vertrag vom 5. December 1851 durch die Nach-
tragsverträge vom 3. September 1855 und vom 26. Februar 1857 ergänzt und abge-
ändert worden ist, haben die Hohen Regierungen von Oesterreich, Preußen, Bayem,
Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Luxemburg, Braunschweig, Mecklenburg-
Schwerin, Mecklenburg. Streli, Oldenburg, Lübeck, Bremen und Hamburg, sowie
Se. Durchlaucht der Fürst von Thurn und Taxis, für zweckmäßig erachtet, die be-
zeichneten Verträge nebst den Beschlüssen der am 15. Mai 1860 in Frankfurt a. M.
zusammengetretenen vierten deutschen Postconserenz in Einen Vertrag zusammenfassen
zu lassen, und ist demzufolge von den Bevollmächtigten der gedachten Hohen Negie-
rungen und Sr. Durchlaucht des Fürsten von Thurn und Taxis der nachstehende
Postvereins-Vertrag
vorbehaltlich der Höchsten Ratificotionen verabredet worden.
A. Grundsätzliche Bestlimmungen.
Art. 1.
Umsang und Iwio Der deutsche Postverein bezweckt die Feststellung gleichmäßiger Be-
% vntn2. stimmungen für die Taxirung und postalische Behandlung der Brief.
und Fahrpost-Sendungen, welche sich zwischen verschiedenen zum Vereine gehörigen
Postgebieten oder zwischen dem Vereinsgebiete und dem Auslande bewegen.
Oesterreich und Preußen gchören dem Postvereine mit ihrem gesammten Staats-
gebiet an. Außer diesen wird derselbe nur deutsches Gebiet umfassen.
Die Bestimmungen über die internen Brief- und Fahrpost-Sendungen bleiben den
einzelnen Verwaltungen überlassen.
Artt. 2.
ZusammengesehtDer gesammte Verwaltungsbezirk einer jeden Postadministration wird,
W#hgateun auich wenn sie mehrere Landesposten im Vereinsgebiete zugleich verwaltet,
in dem Verhaltniß zu den übrigen Vereins-Postadministrationen nur als Ein Postgebiet
angesehen.