Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1861. 7 
8. 2. 
Zu §. 13 alln. 2, 8. 14.34 5 des Grundgesetzes und 9§. 13 und 27 des Wahlgesetzes. 
Werden direcke Personalsteuern nicht erhoben, so ist zu Begründung des Wahl- 
rechts und der Wählbarkeit die Entrichtung directer Staatssteuern, bezüglich eines 
gewissen Betrags an solchen nicht erforderlich. 
8. 3. 
An die Stelle der 88. 33, 34 alin. 1, §. 42 alin. 4 und §. 45 tritt nachfol- 
gende Bestimmung: 
Mit dem Einnahme- und Ausgabe-Etat (§. 28 des Grundgesetzes) sind dem 
Landtage zugleich die abgeschlossenen und noch nicht abgenommenen Jahresrechnungen 
der Hauptlandes- und Landescredit. Casse zur Revision vorzulegen. Dem mit dieser 
Revision beaustragten Ausschusse (&. 68 und 69 der Geschäfts. Ordnung für den Land- 
tag — Ges.-Samml. 1855, S. 21 —) steht dabei frei, auch auf die als Belege 
der Hauptlandescasse-Rechnung anzusehenden Rechnungen der untergeordneten Stellen 
einzugehen. Auch haben die Mitglieder des Ausschusses die Fürstlichen Obligationen 
zu zeichnen. · 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 22. März 1861. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg
	        
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