Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

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Dienstvorgesehte, als der Local-Inspector, der Superintendent und der General-Schul- 
Inspector ist zu Warnungen und Verweisen gegen die ihm untergebenen Schullehrer 
besugt. Wenn gegen einen Lehrer ein Disciplinarverfahren eingeleitet wird, ist dem 
Disciplinargerichte bezüglich dem Ministerium ein dem geistlichen oder Lehrerstande an- 
gehöriges Mitglied des Fürhiichen Conststoriums nallenenn 
Außer den im S. 20 des gedachten Gesetzes aufg itt Di K4 ' tass 6. 
eines Schullehrers auch dann ein, derselbe ei üchtigen Behandl an- 
vertrauten Schuljugend oder fleischlicher Vergehungen, einschliepüich des Stuprume, lich 
schuldig macht, oder im Religionsunterrichte gegen wesentliche Lehren der christlichen 
Religion, insbesondere der cvangelisch. We Kirche, verstößt. 
Ebenso sinden die Bestimmungen der . 41s ff. des im vorigen F. angeführten 
Gesetzes wegen der Suspension auch auf die Volksschullehrer mit der Modiftcation 
Anwendung, dah auf Kosten des fuspendirten Lehrers das Schulamt durch einen 
Stellvertreter zu versehen ist. 
S. 33. 
Volksschullehrer können aus Verwaltungsrücksichten auf andere Schulstellen, wenn 
diese nach den Designakionen mindestens ein gleiches Diensteinkommen gewähren, ver- 
setzt werden; es ist ihnen jedoch vor Ausführung des desfallsigen Beschlusses zu einer 
Vemehmlassung hierüber Gelegenheit zu geben. 
Uebrigens verbleibt es bei dem zeitherigen Herkommen, wonach sowohl bei den 
ersten Anstellungen, als den späteren Versetzungen diejenige Schulgemeindc, bei welcher 
der Lehrer angestellt wird, die Kosten bes u bezũgl. Umzugs zu tragen hat. 
Auch die Bestimmungen in den S. 4 und 54 des Civilstaatsdienstgesetzes 
vom 1. Mai 1850 (Geset Samml. 1850, S. 369 ff.) im Betreff des Austritts aus 
dem Dienste, der Pensionirung und der Entlassungsurkunde finden unter den in den 
S. 48. 49. 52 des im §F. 31 angeführten Gesetzes enthaltenen Modificalionen auch 
auf Volksschullehrer dergestalt Anwendung, da 
1) bezüglich des S. 36 das Fürstllche Consistorium an die Stelle des Fürstlichen 
Ministeriums tritt und 
2) bezüglich des §. 38 die Berechnung der Dienstsahre von der ersten Anstel- 
lung nach erlangter Schulamts-Candidatur und nach vollendetem 21. Lebensjahre 
berechnet wird.
	        
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