Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

86 1861. 
XIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 22. März 1861, die Controle des Spielkartenverkehrs betreffend. 
Um das hieländische Kartenstempelinteresse bei dem Eingange von Spielkarten aus 
anderen Staaten zu sichern und den Eingang fremder Spielkarten mehr zu controliren, 
wird mit höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten und im Anschlusse an die 
Bekanntmachung vom 26. Mai 1841 (Ges. S. 1841, S. 95) Folgendes bestimmt und 
hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
8. 1. « 
Die Einfuhr von Spielkarten aus dem Zollvereins-Auslande oder aus anderen 
Zollvereinsstaaten ist nur erlaubt, wenn sie unter Uebergangsschein= oder Begleitschein- 
controle erfolgt. 
8. 2. « 
Die Einfuhr von Spielkarten aus einem Landestheile des Fürstenthums in den 
anderen mit Berührung zwischen liegender Vereinsstaaten ist ebenfalls nur unter Ueber. 
gangsschein= oder Begleitscheincontrole sttaaf= 
Die Verabsolgung der mit nterzed oder Begleitscheinen eingehenden Spiel, 
karten an die darin genaunten Empfänger geschieht nur nach erfolgter Abfertigung und 
nach vorhergegangener Abstempelung durch die damit beauftragten und in den mitkom- 
menden Bezettelungen namhast gemachten Fürsll. Rent. und Steuerämter, welche die 
Erledigungsämter der Begleit= oder Uebergangsscheine sind. 
8. 4. 
Gehen fremde ungeslempelte Spielkarten mit der Bestimmung der Wiederaussuhr 
unter Begleitschein oder Uebergangsscheincontrole ein oder werden dergleichen Spiel- 
karten nur durch Fürstliches Staaksgebiet durchgeführt, so kann die Durchfuhr oder 
Versendung ebenfalls nur unter Begleitschein= oder Uebergangsscheincontrole geschehen 
und nur gestattet werden, wenn in den Vereinsstaaten, wohin die Sendung bestimmt ist. 
überhaupt sremde Karten zum Gebrauche im Lande eingeführt werden dürfen. 
S. 5. . · 
Sollen mit Begleit, oder Uebergangsschein eingehende sremde Spielkarten sogleich 
oder später weiter gehen, so bleiben sie unter Controle derjenigen Steuerstelle, bei 
welcher die Erledigung des Begleit= oder Uebergangsscheines stattgesunden hat, bis die 
Abfertigung zur Versendung erfolgt.
	        
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