Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

186 1. 5n 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Siebrates Stüch vom Jahre 1861. 
NAXIX. Ministerial Bekanntmachung 
vom 20. April 1861, die Waaren-Controle im Binnenlande betreffend. 
Unter Bezugnahme auf die Ministerial.Bekanntmachung vom 30. April 1852 
(Seite 52 der Gesetzsammlung) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
im Großherzogthum Luxemburg die Waaren-Controle im Binnenlande ausnahmsweise 
bis auf Weiteres nur noch fortbestehen wird 
1) für Wein in den Districken Luxemburg und Grevenmacher und 
2) für Kafsee in den Districten Luxemburg, Mersch und Diekirch. 
Rudolstadt, den 20. April 1861. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
Dr. v. Bertrab. 
  
XX Ministerial--Bekanntmachung 
vom 26. April 1861, die Vereinbarung mit dem Senate der freien Skadt Frank- 
furt a. M. wegen gegenseitiger Vollstreckung von Gerichteerkenntnissen betr. 
Es wird hiermit zur öffsentlichen Kenniniß gebracht, daß unter der Vor- 
aussebung des gleichen Verfahrens dem Senate der freien Stadt Frankfurt 
a. M. die Zusicherung ertheilt ist, daß die von Frankfurter Gerchten in Folge 
Fürüll. Schw. Nudolst. Gesetzsamml. XXI. 15 
Ausgegeben in Andolstadt den 15. Juni 1861.
	        
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